Wartungshinweis

Suche

Makler- und Bauträgererlaubnis

Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
benötigen für eine gewerbsmäßige Tätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis nach §34c Gewerbeordnung (GewO)

Die Erlaubnis nach § 34c GewO kann für einzelne der genannten Tätigkeiten, oder für alle zusammen beantragt werden. Auch aus Kostengründen sollte deshalb genau überlegt werden, ob die umfassende Erlaubnis beantragt wird oder nur eine Teilerlaubnis für einzelne, tatsächlich angebotene Leistungen. Eine spätere Erweiterung ist dann allerdings erneut gebührenpflichtig.
Vor allem im Hinblick auf den gegebenenfalls nach der MaBV vorzulegenden Prüfbericht ist auch noch zu beachten, dass § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO zwischen den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 a/b unterscheidet.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

1.

Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume

2.

Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen

3.

Bauvorhaben
 
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern
     oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträger)
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

4. Wohnimmobilienverwalter: Verwalten des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Von der Erlaubnispflicht des § 34c GewO sind nach Absatz 5 befreit:

  • Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
  • und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
  • Gewerbetreibende, soweit sie nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 lediglich Verträge mit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden nach § 481 BGB vermitteln oder entsprechende Vertragsabschlüsse nachweisen wollen.

Zuständige Erlaubnisbehörde

Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.

Keine Gewerbeanmeldung ohne Makler- und Bauträgererlaubnis

Erst dann, wenn die Erlaubnis erteilt ist, erfüllen Immobilienmakler (auch als so genannte Nachweismakler), Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter und Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer die beruflichen Zugangsvoraussetzungen und können den Beginn der Tätigkeit bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeordnungsamt anzeigen. Dort sind auch eventuelle Betriebsverlegungen oder Inhaberwechsel anzumelden.

________________________________________________

Sie können die Erlaubnis online über das  Wirtschafts-Service-Portal NRW (roter Button) beatragen.

oder bei Schwierigkeiten mit dem Wirtschats-Service-Portal.NRW können Sie alternativ den folgenden Formularassistenten nutzen: "Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Erlaubnis als (Immobilien-) Makler/in, Bauträger/in, Baubetreuer/in, Darlehensvermittler/in, Wohnimmobilien-verwalter/in"

Voraussetzungen

  • Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen, z. B. einer AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), beantragt werden.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
  • Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer AG, GmbH oder auch UG (haftungsbeschränkt) ausgeübt werden soll, benötigt immer die juristische Person als solche die Erlaubnis. Dann reicht es nicht, wenn z. B. dem GmbH-Geschäftsführer oder dem beziehungsweise den Gesellschaftern eine Erlaubnis erteilt wurde.

 

Erlaubnisvoraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller – bei einer juristischen Person auch der Geschäftsführer bzw. Vorstand – oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies wird regelmäßig dann verneint, wenn der Antragsteller oder Betriebsleiter in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Konkurs-bzw. Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Auch muss der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Deshalb darf über sein Vermögen weder ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder mangels Masse abgewiesen worden sein, noch dürfen Eintragungen über Haftanordnungen beziehungsweise eidesstattliche Versicherungen in den Schuldnerlisten der Amtsgerichte bestehen. Wenn derartige Versagungsgründe nicht vorliegen, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die allerdings auch nachträglich inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Über weitere notwendige Unterlagen werden Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch oder schriftlich, zusammen mit einer Eingangsbestätigung ihres Antrage informiert.

Allgemeine Informationen

Weiterführende Informationen

Rechtliche Grundlagen
Gewerbeordnung

Mit der Makler-und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c GewO ausüben, besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations-und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 Abs. 2 MaBV geregelt.

Fristen, Dauer und Gebühren

Fristen

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 bis 6 Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 bis 6 Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis für die einzelnen Bereiche

 

Ziffern 1, 3 und 4

jeweils 320,00 bis 1.000,00 EUR (die Gebühr wird nach Aufwand berechnet beträgt jedoch insgesamt maximal 1.500,00 EUR)Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem mit dem Antragsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand und kann daher erst am Ende des Verfahrens festgelegt werden.

Ziffer   2

800,00 EUR

 

Für die Vermittlung von Darlehen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, ist zusätzlich eine Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien erforderlich.

 

Verwandte Dienstleistungen

Gewerbeanzeige
Gewerbeerlaubnis (allgemein)

Zuständige Abteilungen

Gewerbemeldestelle
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
weitere Informationen...

Allgemeine Gewerbeangelegenheiten
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6241
Fax: 02161 25-6299
weitere Informationen...

 Kontakt

Frau Fleschen
Teamleitung
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6261
Fax: 02161 25-6271

Frau Bury (Buchstabe A-E)
Sachbearbeitung
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6277
Fax: 02161 25-6271

Frau Müller (Buchstabe F-K)
Sachbearbeitung
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6276
Fax: 02161 25-6271

Frau Issel (Buchstabe L - Q)
Sachbearbeitung
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6274
Fax: 02161 25-6271

Frau Dauti (Buchstabe R-Z)
Sachbearbeitung
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6275
Fax: 02161 25-6271

Makler- und Bauträgererlaubnis
1.

Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume

2.

Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen

3.

Bauvorhaben
 
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern
     oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträger)
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

4. Wohnimmobilienverwalter: Verwalten des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Von der Erlaubnispflicht des § 34c GewO sind nach Absatz 5 befreit:

  • Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
  • und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
  • Gewerbetreibende, soweit sie nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 lediglich Verträge mit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden nach § 481 BGB vermitteln oder entsprechende Vertragsabschlüsse nachweisen wollen.

Zuständige Erlaubnisbehörde

Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.

Keine Gewerbeanmeldung ohne Makler- und Bauträgererlaubnis

Erst dann, wenn die Erlaubnis erteilt ist, erfüllen Immobilienmakler (auch als so genannte Nachweismakler), Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter und Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer die beruflichen Zugangsvoraussetzungen und können den Beginn der Tätigkeit bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeordnungsamt anzeigen. Dort sind auch eventuelle Betriebsverlegungen oder Inhaberwechsel anzumelden.

________________________________________________

Sie können die Erlaubnis online über das  Wirtschafts-Service-Portal NRW (roter Button) beatragen.

oder bei Schwierigkeiten mit dem Wirtschats-Service-Portal.NRW können Sie alternativ den folgenden Formularassistenten nutzen: "Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Erlaubnis als (Immobilien-) Makler/in, Bauträger/in, Baubetreuer/in, Darlehensvermittler/in, Wohnimmobilien-verwalter/in"

  • vollständiger Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Über weitere notwendige Unterlagen werden Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch oder schriftlich, zusammen mit einer Eingangsbestätigung ihres Antrage informiert.

Rechtliche Grundlagen
Gewerbeordnung

Mit der Makler-und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c GewO ausüben, besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations-und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 Abs. 2 MaBV geregelt.

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis für die einzelnen Bereiche

 

Ziffern 1, 3 und 4

jeweils 320,00 bis 1.000,00 EUR (die Gebühr wird nach Aufwand berechnet beträgt jedoch insgesamt maximal 1.500,00 EUR)Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem mit dem Antragsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand und kann daher erst am Ende des Verfahrens festgelegt werden.

Ziffer   2

800,00 EUR

 

Für die Vermittlung von Darlehen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, ist zusätzlich eine Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien erforderlich.

 

Maklererlaubnis, Bauträgererlaubnis, Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer
https://service.wirtschaft.nrw/antrag/34c
Gewerbemeldestelle
Anschrift
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
Allgemeine Gewerbeangelegenheiten
Anschrift
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
Telefon
02161 25-6241
Fax
02161 25-6299