Parkerleichterungen: Ärztinnen und Ärzte, Pflegedienste (ambulante soziale Dienste)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Ärztinnen und Ärzte
Zur Ausübung ihrer Tätigkeit können Ärztinnen und Ärzte Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Genehmigung wird für drei Jahre erteilt.
- Praktische Ärzte / Ärztinnen,
- Allgemeinmediziner/innen
- Internisten, Internistinnen,
- Frauenärztinnen und - ärzte sowie
- Kinderärztinnen und -ärzte
richten den Antrag unmittelbar an das Ordnungsamt, Abt. Verkehrslenkung. Die übrigen Ärztinnen und Ärzte richten den Antrag bitte an die Kassenärztliche Vereinigung
Zum Antrag auf Parkerleichterungen (Ausübung ärztlicher Tätigkeit)
Die übrigen Ärztinnen und Ärzte richten den Antrag zunächst an die Kassenärztliche Vereinigung.
Pflegedienste (ambulante soziale Dienste)
Pflegedienste der Alten- und Krankenpflege können zur Ausübung ihrer Tätigkeit Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung erhalten.
Mit der Pflegedienstgenehmigung dürfen Sie parken:
- im eingeschränkten Haltverbot
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren (Höchstparkdauer darf überschritten werden) und
- auf Bewohnerparkplätzen
Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht durch diese Ausnahmegenehmigung abgedeckt. Die Genehmigung wird wahlweise für ein Jahr oder für drei Jahre und pro Kraftfahrzeug ausgestellt. Zu der Ausnahmegenehmigung gehört ein Parkausweis, der im Fahrzeug auszulegen ist. Die Beantragung der Parkgenehmigung für Pflegedienste kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Zum Antrag auf Parkerleichterung (ambulante soziale Dienste)
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung/ Erlaubnis ist mindestens sechs Wochen vor Ablauf schriftlich (postalisch oder per Fax 02161/25-6191) versehen mit Unterschrift des Firmeninhabers/ verantwortlichen Person (gemäß § 64 VwVfG) zu beantragen.
Kosten
Arztgenehmigung
270,00 EUR Arztgenehmigung (pauschal)
Pflegedienstgenehmigung (ein Fahrzeug) bei häuslicher Krankenpflege
173,00 EUR für 1 Jahr
403,00 EUR für 3 Jahre
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- § 46 Straßenverkehrsordnung
Zuständige Abteilung
Erlaubnisse nach der StVORheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6268 Fax: 02161 25-6291
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