Fahrlehrerausbildung - Fahrlehrererlaubnis
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Die Fahlehrerlaubnis wird auf Antrag bei der im Wohnort zuständigen Behörde beantragt. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Wenn die Klasse der Fahrlehrererlaubnis erweitert werden soll, muss hierfür ein eigener Antrag gestellt werden. Zudem ist auf Antrag auch die Umschreibung einer Dienstfahrlehrererlaubnis (Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) in eine zivile Fahrlehrererlaubnis möglich.
Voraussetzungen
- Mindestalter 21 Jahre
- Geistige und körperliche Eignung
- Fachlich und pädagogisch geeignet
- Es liegen keine Tatsachen vor, die Sie für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
- Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens drei Jahren und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D seit mindestens zwei Jahren
- Sprachkenntnisse in Deutsch mit Sprachniveau C1 GER
Erforderliche Unterlagen
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Allgemeine Informationen
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt: 1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate, 2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat, 3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate. (Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE. Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit von bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen sollte.
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Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Die Gebühren sind individuell verschieden und können im Einzelfall variieren. In der Regel fallen Gebühren i.H.v.:
Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen. Für sämtliche anfallenden Gebühren steht ein Kassenautomat zur Verfügung. An diesem kann sowohl mit Bargeld, als auch mit EC-Karte gezahlt werden. Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer*innen-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.
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Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Zuständige Abteilung
Ordnungsamt MaßnahmenbereichRheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Nilges-Holz E-Mail: fahrschulen@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6262 Fax: 02161 25-6271
Herr Jöbges E-Mail: fahrschulen@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6188 Fax: 02161 25-6271