Fahrschulerlaubnis
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen werden diese gesichtet und geprüft. Anschließend wird eine sachverständige Person mit der Abnahme der Fahrschule beauftragt. Nachdem die sachverständige Person die Unterlagen zur Überprüfung der Fahrschule erhalten hat, setzt diese sich mit Ihnen in Verbindung. Nach dem Abnahmetermin wird das Überprüfungsergebnis anschließend der Fahrerlaubnisbehörde übersandt. Von dort wird es ausgewertet und anhand des Ergebnisses der Erteilungsbescheid erstellt. Sollten Anmerkungen beziehungsweise Mängel vorliegen, sind diese vor Erteilung der Fahrschulerlaubnis zu beheben.
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen sollte.
Voraussetzungen
- Mindestalter 25 Jahre
- Es liegen keine Tatsachen vor, die Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen werden können
- Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen
- Mindestens zweijähriges hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer/-in
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten
- Vorhaltung des erforderlichen Unterrichtsraums, der erforderlichen Lehrmittel und der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge
Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:
- muss ein gesetzliche/-r Vertreter/-in der juristischen Person (zum Beispiel Geschäftsführer/-in) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die für die verantwortliche Leitung bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllt werden.
Erforderliche Unterlagen
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Allgemeine Informationen
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt: 1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate, 2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat, 3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate. (Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE. Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit von bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen sollte.
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Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
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Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Zuständige Abteilung
Ordnungsamt MaßnahmenbereichRheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Nilges-Holz E-Mail: fahrschulen@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6262 Fax: 02161 25-6271
Herr Jöbges E-Mail: fahrschulen@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6188 Fax: 02161 25-6271