Dienstleistungsübersicht

Fahrschulerlaubnis

Wenn Sie eine Fahrschule eröffnen möchten, benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Behörde des Geschäftsortes der Fahrschule/Zweigstelle zu beantragen.

Diese können Sie ganz einfach online beantragen unter:  Zum Online-Service (roter Button unten).

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen werden diese gesichtet und geprüft. Anschließend wird eine sachverständige Person mit der Abnahme der Fahrschule beauftragt. Nachdem die sachverständige Person die Unterlagen zur Überprüfung der Fahrschule erhalten hat, setzt diese sich mit Ihnen in Verbindung. Nach dem Abnahmetermin wird das Überprüfungsergebnis anschließend der Fahrerlaubnisbehörde übersandt. Von dort wird es ausgewertet und anhand des Ergebnisses der Erteilungsbescheid erstellt. Sollten Anmerkungen beziehungsweise Mängel vorliegen, sind diese vor Erteilung der Fahrschulerlaubnis zu beheben.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen sollte.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen werden können
  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die Sie die Fahrschulerlaubnis beantragen
  • Mindestens zweijähriges hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer/-in
  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten
  • Vorhaltung des erforderlichen Unterrichtsraums, der erforderlichen Lehrmittel und der zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge

Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:

  • muss ein gesetzliche/-r Vertreter/-in der juristischen Person (zum Beispiel Geschäftsführer/-in) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die für die verantwortliche Leitung bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 FahrlG erfüllt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (roter Button unten)
  • Kopie des Fahrlehrerscheins, des Personalausweises sowie des Führerscheines
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit. Zum Beispiel durch schriftliche Bestätigung der Inhaber/-innen der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden.
  • Eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten oder die Vorlage einer bestehenden Fahrschulerlaubnis.
  • Eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse erteilt wurden
  • Ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung und Quadratmeterzahl.
    • Eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
    • Eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
    • Nachweis des Nutzungsrechtes zum Unterrichtsraum (zum Beispiel durch Vorlage des Mietvertrags)
    • Eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes für die Nutzungsänderung des Unterrichtsraums oder alternativ eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass eine Nutzungsänderung nicht erforderlich ist. Weitergehende Auskünfte erteilt das Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
    • Angaben über die sonstigen zusätzlichen beruflichen Verpflichtungen der Inhaber/-innen oder der verantwortlichen Leiter/-innen sowie Angaben über die Anzahl der zu leitenden Zweigstellen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung oder der Leitung von mehreren Zweigstellen ist zusätzlich ein Konzept vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob der Inhaber/ die Inhaberin oder die verantwortlichen Leitung den Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung potenzieller Wegstrecken überschaubar bewerkstelligen kann.
    • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate!) Zu beantragen bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes, Hauptstr. 168, 41236 Mönchengladbach.
    • Aktuelles erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 des BZRG der Belegart OE. Die Beantragung des Führungszeugnisses ist nur bei Ihrer Stadtverwaltung (FB 31) möglich und darf nicht älter als drei Monate sein. Bei Vorlage des Einverständnisses wird dieses von hier aus beantragt.


    Nur bei juristischen Personen:

    • In diesem Zusammenhang ist auch der Anstellungsvertrag des verantwortlichen Leiters in Ablichtung einzureichen.
    • Aktueller Handelsregisterauszug der Gesellschaft
    • Nachweis über die Regelung der Vertretungsbefugnis für die juristische Person durch die natürliche Person in Form der verantwortlichen Leitung:
      • Geschäftsführer-Eintrag im Handelsregister,Prokura-Eintrag im Handelsregister oder Satzung

Allgemeine Informationen

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate,

2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,

3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.

(Besitzt der/die Bewerber*in für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE.

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit von bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen sollte.

 

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

  • 102,00 Euro für die Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person
  • 153,00 Euro für die Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person oder Personengesellschaft
  • 84,40 Euro für die Zweigstellenerlaubnis
  • 56,20 € bei Änderung der Fahrschulerlaubnis
  • 13,00 € für die Einholung des erweiterten Führungszeugnisses
  • 3,45 € je Zustellungsurkunde
  • Ggf. 40, 90 € für die Ausfertigung eines neuen Fahrlehrerscheines inkl. 1,00 € für die Übermittlung ans KBA.
  • Die Kosten für die Abnahme der Geschäftsstelle durch den von der Behörde beauftragten Sachverständigen variieren im Einzelfall und können nicht beziffert werden.
  • Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen.
  • Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid abgerechnet.

 

Rechtliche Grundlagen

Verwandte Dienstleistungen

Fahrlehrerausbildung - Fahrlehrererlaubnis

Zuständige Abteilung

Ordnungsamt Maßnahmenbereich
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
weitere Informationen...

 Kontakt

Frau Nilges-Holz
E-Mail: fahrschulen@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6262
Fax: 02161 25-6271

Herr Jöbges
E-Mail: fahrschulen@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6188
Fax: 02161 25-6271

Fahrschulerlaubnis

Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen werden diese gesichtet und geprüft. Anschließend wird eine sachverständige Person mit der Abnahme der Fahrschule beauftragt. Nachdem die sachverständige Person die Unterlagen zur Überprüfung der Fahrschule erhalten hat, setzt diese sich mit Ihnen in Verbindung. Nach dem Abnahmetermin wird das Überprüfungsergebnis anschließend der Fahrerlaubnisbehörde übersandt. Von dort wird es ausgewertet und anhand des Ergebnisses der Erteilungsbescheid erstellt. Sollten Anmerkungen beziehungsweise Mängel vorliegen, sind diese vor Erteilung der Fahrschulerlaubnis zu beheben.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache aus organisatorischen Gründen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erfolgen sollte.

  • Antragsformular (roter Button unten)
  • Kopie des Fahrlehrerscheins, des Personalausweises sowie des Führerscheines
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Fahrlehrertätigkeit. Zum Beispiel durch schriftliche Bestätigung der Inhaber/-innen der Fahrschulen, bei denen bisher Beschäftigungsverhältnisse bestanden.
  • Eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten oder die Vorlage einer bestehenden Fahrschulerlaubnis.
  • Eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse erteilt wurden
  • Ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung und Quadratmeterzahl.
    • Eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
    • Eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
    • Nachweis des Nutzungsrechtes zum Unterrichtsraum (zum Beispiel durch Vorlage des Mietvertrags)
    • Eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes für die Nutzungsänderung des Unterrichtsraums oder alternativ eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass eine Nutzungsänderung nicht erforderlich ist. Weitergehende Auskünfte erteilt das Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
    • Angaben über die sonstigen zusätzlichen beruflichen Verpflichtungen der Inhaber/-innen oder der verantwortlichen Leiter/-innen sowie Angaben über die Anzahl der zu leitenden Zweigstellen. Bei einer Mehrfachbeschäftigung oder der Leitung von mehreren Zweigstellen ist zusätzlich ein Konzept vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob der Inhaber/ die Inhaberin oder die verantwortlichen Leitung den Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung potenzieller Wegstrecken überschaubar bewerkstelligen kann.
    • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate!) Zu beantragen bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes, Hauptstr. 168, 41236 Mönchengladbach.
    • Aktuelles erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 des BZRG der Belegart OE. Die Beantragung des Führungszeugnisses ist nur bei Ihrer Stadtverwaltung (FB 31) möglich und darf nicht älter als drei Monate sein. Bei Vorlage des Einverständnisses wird dieses von hier aus beantragt.


    Nur bei juristischen Personen:

    • In diesem Zusammenhang ist auch der Anstellungsvertrag des verantwortlichen Leiters in Ablichtung einzureichen.
    • Aktueller Handelsregisterauszug der Gesellschaft
    • Nachweis über die Regelung der Vertretungsbefugnis für die juristische Person durch die natürliche Person in Form der verantwortlichen Leitung:
      • Geschäftsführer-Eintrag im Handelsregister,Prokura-Eintrag im Handelsregister oder Satzung
  • 102,00 Euro für die Fahrschulerlaubnis an eine natürliche Person
  • 153,00 Euro für die Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person oder Personengesellschaft
  • 84,40 Euro für die Zweigstellenerlaubnis
  • 56,20 € bei Änderung der Fahrschulerlaubnis
  • 13,00 € für die Einholung des erweiterten Führungszeugnisses
  • 3,45 € je Zustellungsurkunde
  • Ggf. 40, 90 € für die Ausfertigung eines neuen Fahrlehrerscheines inkl. 1,00 € für die Übermittlung ans KBA.
  • Die Kosten für die Abnahme der Geschäftsstelle durch den von der Behörde beauftragten Sachverständigen variieren im Einzelfall und können nicht beziffert werden.
  • Es können Gebühren bei Ablehnung des Antrags anfallen.
  • Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid abgerechnet.

 

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https://service.wirtschaft.nrw/antrag/fahrschulen-fahrlehrer-leistungsauswahl/
Ordnungsamt Maßnahmenbereich
Anschrift
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach