Zustimmung Ausländerbeschäftigung gemäß § 39 Aufenthaltsgesetz
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Die zulässige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich Bestandteil des Aufenthaltstitels.
Personen ohne Aufenthaltsrecht, wie Asylbewerber und Geduldete, dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Ablauf der drei Monate kann hier ein Antrag auf eine Erlaubnis für eine unselbständige Tätigkeit (Beschäftigungserlaubnis) gestellt werden. Der ausgefüllte und vom Arbeitgeber bestätigte Antrag ist bei der Ausländerbehörde einzureichen.
Für Asylbewerber und geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, gilt während des Asylverfahrens ein generelles Beschäftigungsverbot.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- Aufenthaltsgesetz
Zuständige Abteilung
Ausländer- und StaatsangehörigkeitsangelegenheitenGoebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
E-Mail: auslaenderwesen@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-0 Fax: 02161 25-53390
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Kontakt
Mitarbeitende Ausländerangelegenheiten Tel.: 02161 25-0