Dienstleistungsübersicht

Übernahme von Heimkosten

Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG
NRW). Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, mindestens den Pflegegrad 2 erreichen und nicht in der Lage sind, die Kosten der Heimpflege vollständig aus ihrem Einkommen und/oder aus ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse sicherzustellen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegewohngeld. 

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Stadt Mönchengladbach für die Bearbeitung nur zuständig ist, wenn sich die pflegebedürftige Person vor Heimeinzugin Mönchengladbach aufgehalten hat und in einem Pflegeheim in NRW aufgenommen worden ist. Ein weiterer Anspruch auf Pflegewohngeld gilt, wenn ein Heimbewohner außerhalb NRW in Mönchengladbach ins Pflegeheim einzieht und ein Angehöriger bis ersten und zweiten Grades in Mönchengladbach wohnhaft ist.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters kann die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung erfolgen. Alternativ ist die Antragsstellung über den Heimbewohner/Bevollmächtigten möglich. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.

Berücksichtigt werden ein einkommensabhängiger Barbetrag für den Heimbewohner (Taschengeld), Bekleidungspauschale und ein zusätzlicher Freibetrag von 50 €.

Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze von
10.000 € überschreitet (bei Ehepaaren: 15.000 €).

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweis (z.B. Rente)
  • Konto-/Depotauszüge grundsätzlich der letzten 6 Monate
  • Kopie des vollständigen Sparbuches / Vertrages
  • Nachweis über den Rückkaufswert von Versicherungen
  • Angaben zu den Immobilien (mit aktuellem Grundbuchauszug und wenn vorhanden Wertgutachten)
  • Sonstige Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere / Tagesgeldguthaben / Lebensversicherung / Kfz)
  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Es fallen keine Gebühren an

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Zuständige Abteilung

FB Altenhilfe (wirtschaftliche Altenhilfe)
Fliethstraße 86-88
41061 Mönchengladbach
E-Mail: wirtschaftliche-altenhilfe@mönchengladbach.de

weitere Informationen...
Übernahme von Heimkosten

Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters kann die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung erfolgen. Alternativ ist die Antragsstellung über den Heimbewohner/Bevollmächtigten möglich. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.

Berücksichtigt werden ein einkommensabhängiger Barbetrag für den Heimbewohner (Taschengeld), Bekleidungspauschale und ein zusätzlicher Freibetrag von 50 €.

Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze von
10.000 € überschreitet (bei Ehepaaren: 15.000 €).

  • Einkommensnachweis (z.B. Rente)
  • Konto-/Depotauszüge grundsätzlich der letzten 6 Monate
  • Kopie des vollständigen Sparbuches / Vertrages
  • Nachweis über den Rückkaufswert von Versicherungen
  • Angaben zu den Immobilien (mit aktuellem Grundbuchauszug und wenn vorhanden Wertgutachten)
  • Sonstige Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere / Tagesgeldguthaben / Lebensversicherung / Kfz)
  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse

Es fallen keine Gebühren an

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FB Altenhilfe (wirtschaftliche Altenhilfe)
Anschrift
Fliethstraße 86-88
41061 Mönchengladbach