Übernahme von Heimkosten
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters kann die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung erfolgen. Alternativ ist die Antragsstellung über den Heimbewohner/Bevollmächtigten möglich. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.
Berücksichtigt werden ein einkommensabhängiger Barbetrag für den Heimbewohner (Taschengeld), Bekleidungspauschale und ein zusätzlicher Freibetrag von 50 €.
Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze von
10.000 € überschreitet (bei Ehepaaren: 15.000 €).
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweis (z.B. Rente)
- Konto-/Depotauszüge grundsätzlich der letzten 6 Monate
- Kopie des vollständigen Sparbuches / Vertrages
- Nachweis über den Rückkaufswert von Versicherungen
- Angaben zu den Immobilien (mit aktuellem Grundbuchauszug und wenn vorhanden Wertgutachten)
- Sonstige Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere / Tagesgeldguthaben / Lebensversicherung / Kfz)
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Es fallen keine Gebühren an
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Abteilung
FB Altenhilfe (wirtschaftliche Altenhilfe)Fliethstraße 86-88
41061 Mönchengladbach
E-Mail: wirtschaftliche-altenhilfe@mönchengladbach.de
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