Bildungs- und Teilhabepaket: Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Wenn in der Schule oder Kindertageseinrichtung im Bewilligungszeitraum ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten und in Anspruch genommen wird, werden die tatsächlich anfallenden Kosten hierfür übernommen. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.
Allgemeine Informationen
Berechtigte Personen sind:
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Hort, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege) besuchen.
- Schüler*innen und Berufsschüler*innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Formulare, Dokumente
Es ist die Anmeldung zur Mittagsverpflegung oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.
Nach Vorlage einer Bestätigung der Schule oder der Kindertageseinrichtung über die tatsächliche Teilnahme an der Mittagsverpflegung des Kindes erfolgt die Abrechnung durch Direktzahlung an die Leistungsanbieter*innen (Sachleistung).
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
(§ 6b BKGG i.V.m.) § 28 Abs. 6 SGB II; § 34 Abs. 6 SGB XII
Zuständige Abteilung
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Wohngeld- und KinderzuschlagsberechtigteAachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
E-Mail: bildungspaket@moenchengladbach.de
weitere Informationen...