Dienstleistungsübersicht

 

Hundesteuer - Hundeabmeldung

Mit der Hundesteuer werden in erster Linie ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde innerhalb der Stadt Mönchengladbach zu begrenzen.

Sie ist kein Entgelt für die Beseitigung von Hundekot!

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig.

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.

Anzeigepflicht
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Für das Online-Formular benötigen Sie Ihre gültigen Personalausweis. Dieser wird im Formular hochgeladen.

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

- Hundesteuersatzung der Stadt Mönchengladbach

in der gültigen Fassung

Zuständige Abteilung

Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)
Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
E-Mail: steuern@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-52209
weitere Informationen...

 Kontakt

Mitarbeiter*innen der Aufwandsteuern
Tel.: 02161 25-52239

Hundesteuer - Hundeabmeldung

Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig.

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.

Anzeigepflicht
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

Für das Online-Formular benötigen Sie Ihre gültigen Personalausweis. Dieser wird im Formular hochgeladen.

Hund anmelden, Hund abmelden, Hund, Hunde, Hundemarke, Steuermarke, Hundesteuermarke, Hundeplakette, Steuerplakette, Hundesteuerplakette, Hundesteuer, Hunde Steuer, Hundewiesen, Hundeauslauf, Wau Wau, Bello, Tiersteuer, Hundeabmeldung, Waldi, Hundemarke, Anmeldung, Abmeldung, Ermäßigung, abmelden, festsetzen, anmelden, Befreiung
https://formulare-extern.de:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/6374a84e47a5850db8d611f2
Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)
Anschrift
Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
Fax
02161 25-52209