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Vergnügungssteuer

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Allgemeine Informationen
Gegenstand der Steuer sind:
  1. Schönheitstänze (Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art;
  2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
  3. Sex- und Erotikmessen;
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  5. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Warenspiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen Apparaten
    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.
Hinweis zur Übermittlung von Vergnügungssteuererklärungen:
Der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben hat die Vergnügungssteuer auf elektronische Aktenführung umgestellt.
Nach Möglichkeit werden Sie gebeten, uns sowohl die Vergnügungssteuererklärungen (gestempelt und unterschrieben) als auch die Kassierungsbelege in elektronischer Form zukommen zu lassen.
Originale wären dann nur auf besondere Anforderung einzureichen.
Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zur Verfügung.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Kartensteuer
Für Striplokale, Pornokinos und Darbietungen / Vorführungen ähnlicher Art  wird die Steuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Die Steuer beträgt 20 von Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts.
 
Pauschsteuer nach dem Spielumsatz
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 10 von Hundert des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
 
Steuer nach dem Spieleraufwand bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Für die Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle / je sonstigem Ort des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Spieleraufwand ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt 20 von Hundert des Spieleraufwands.
 
Pauschsteuer bei Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 100 Euro
- in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten 50 Euro
Bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben beträgt sie 800 Euro.
 
Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes 
Sofern für Striptease-Vorführungen oder ähnliche Darbietungen kein Eintrittsgeld erhoben wird, ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben.
Sie beträgt je Veranstaltungstag und angefangenen zehn Quadratmetern Veranstaltungsfläche 4,00 Euro.

Für Sex- und Erotikmessen beträgt sie 20,00 Euro je Veranstaltungstag und angefangenen zehn Quadratmetern Veranstaltungsfläche. 
 

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Mönchengladbach

in der gültigen Fassung

Zuständige Abteilung

Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)
Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
E-Mail: steuern@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-52209
weitere Informationen...

 Kontakt

Mitarbeiter*innen der Aufwandsteuern
Tel.: 02161 25-52239

Vergnügungssteuer
Allgemeine Informationen
Gegenstand der Steuer sind:
  1. Schönheitstänze (Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art;
  2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
  3. Sex- und Erotikmessen;
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  5. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Warenspiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen Apparaten
    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.
Hinweis zur Übermittlung von Vergnügungssteuererklärungen:
Der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben hat die Vergnügungssteuer auf elektronische Aktenführung umgestellt.
Nach Möglichkeit werden Sie gebeten, uns sowohl die Vergnügungssteuererklärungen (gestempelt und unterschrieben) als auch die Kassierungsbelege in elektronischer Form zukommen zu lassen.
Originale wären dann nur auf besondere Anforderung einzureichen.
Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zur Verfügung.
Kartensteuer
Für Striplokale, Pornokinos und Darbietungen / Vorführungen ähnlicher Art  wird die Steuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Die Steuer beträgt 20 von Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts.
 
Pauschsteuer nach dem Spielumsatz
Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 10 von Hundert des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
 
Steuer nach dem Spieleraufwand bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Für die Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle / je sonstigem Ort des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Spieleraufwand ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt 20 von Hundert des Spieleraufwands.
 
Pauschsteuer bei Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 100 Euro
- in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten 50 Euro
Bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben beträgt sie 800 Euro.
 
Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes 
Sofern für Striptease-Vorführungen oder ähnliche Darbietungen kein Eintrittsgeld erhoben wird, ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben.
Sie beträgt je Veranstaltungstag und angefangenen zehn Quadratmetern Veranstaltungsfläche 4,00 Euro.

Für Sex- und Erotikmessen beträgt sie 20,00 Euro je Veranstaltungstag und angefangenen zehn Quadratmetern Veranstaltungsfläche. 
 
Vergnügungssteuer, Steuern, Geldspiel, Steuer, Glücksspiel, Tanzdarbietung, Aufsteller, Automaten, Geldautomaten, Tanzveranstaltung
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41061 Mönchengladbach
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