Zweitwohnungssteuer
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Zum 1.1.2010 hat die Stadt Mönchengladbach eine Zweitwohnungssteuer eingeführt.
Was versteht man unter einer „Zweitwohnung“?
Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Mönchengladbachs befindet.
Was versteht man unter einer „Zweitwohnung“?
Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Mönchengladbachs befindet.
Wie wird „Wohnung“ definiert?
Wohnung im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.
Was genau wird besteuert?
Der Steuergegenstand ist das Innehaben einer Wohnung in Mönchengladbach neben der Hauptwohnung. Ob die Wohnung gemietet ist, vom Eigentümer selbst bewohnt wird oder leer steht, spielt dabei keine Rolle. Auch Studenten mit Zweitwohnung in Mönchengladbach und Hauptwohnung bei den Eltern unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweitwohnungssteuerpflicht.
Gibt es Ausnahmen?
1. Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
2. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
3. Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn es sich bei der Zweitwohnung in Mönchengladbach um das ehemalige "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung handelt.
4. Wohnungen, die von Personen, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und von Ihrem Ehe- / Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, aus beruflichen Gründen im Gebiet der Stadt Mönchengladbach genutzt werden, wenn sich die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und sich durch die Benutzung der Zweitwohnung eine nicht unerhebliche Fahrzeitverkürzung ergibt. Ausgenommen sind solche Zweitwohnungen, bei denen eine Besteuerung nicht zu einer Beeinträchtigung des ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Zusammenlebens führt, insbesondere weil die Zweitwohnung von beiden Ehepartnern bzw. Lebenspartnern gemeinschaftlich neben der Hauptwohnung bewohnt wird. Zur Feststellung dient die entsprechende Anlage zur Steuererklärung.
Bemessungsgrundlage = die im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete
Wohnung im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.
Was genau wird besteuert?
Der Steuergegenstand ist das Innehaben einer Wohnung in Mönchengladbach neben der Hauptwohnung. Ob die Wohnung gemietet ist, vom Eigentümer selbst bewohnt wird oder leer steht, spielt dabei keine Rolle. Auch Studenten mit Zweitwohnung in Mönchengladbach und Hauptwohnung bei den Eltern unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweitwohnungssteuerpflicht.
Gibt es Ausnahmen?
1. Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
2. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
3. Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn es sich bei der Zweitwohnung in Mönchengladbach um das ehemalige "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung handelt.
4. Wohnungen, die von Personen, die verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und von Ihrem Ehe- / Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, aus beruflichen Gründen im Gebiet der Stadt Mönchengladbach genutzt werden, wenn sich die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet und sich durch die Benutzung der Zweitwohnung eine nicht unerhebliche Fahrzeitverkürzung ergibt. Ausgenommen sind solche Zweitwohnungen, bei denen eine Besteuerung nicht zu einer Beeinträchtigung des ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Zusammenlebens führt, insbesondere weil die Zweitwohnung von beiden Ehepartnern bzw. Lebenspartnern gemeinschaftlich neben der Hauptwohnung bewohnt wird. Zur Feststellung dient die entsprechende Anlage zur Steuererklärung.
Bemessungsgrundlage = die im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete
Steuersatz = 10 Prozent der Bemessungsgrundlage
Beispiel für ein komplettes Jahr:
200,00 Euro Nettomonatskaltmiete x 12 Monate = 2.400,00 Euro, hiervon 10 Prozent = 240,00 Euro Zweitwohnungssteuer.
200,00 Euro Nettomonatskaltmiete x 12 Monate = 2.400,00 Euro, hiervon 10 Prozent = 240,00 Euro Zweitwohnungssteuer.
Mietwertberechnung
Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete gemäß dem Mietspiegel der Stadt Mönchengladbach angesetzt.
Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Innehabens der Zweitwohnung und endet mit dem letzten Tag des Innehabens der Zweitwohnung.
Wann wird die Steuer fällig?
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Innehabens der Zweitwohnung und endet mit dem letzten Tag des Innehabens der Zweitwohnung.
Wann wird die Steuer fällig?
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Wie verhält es sich, wenn in meiner Miete Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind?
In diesem Fall sind diese zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessen zu kürzen.
Gibt es Ermäßigungstatbestände?
Nein. Es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z. B. Studenten, Rentner).
Gibt es bei dem Steuerbetrag eine Untergrenze (Kleinbetragsgrenze)?
Ja, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verzichtet, wenn der Steuerbetrag im Veranlagungszeitraum geringer als 10,00 Euro ist.
Muss ich als Vermieter Nachforschungen über meine Mieter betreiben?
Nein, es besteht aber Auskunftspflicht, wenn man von einer Zweitwohnung weiß.
In diesem Fall sind diese zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessen zu kürzen.
Gibt es Ermäßigungstatbestände?
Nein. Es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z. B. Studenten, Rentner).
Gibt es bei dem Steuerbetrag eine Untergrenze (Kleinbetragsgrenze)?
Ja, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verzichtet, wenn der Steuerbetrag im Veranlagungszeitraum geringer als 10,00 Euro ist.
Muss ich als Vermieter Nachforschungen über meine Mieter betreiben?
Nein, es besteht aber Auskunftspflicht, wenn man von einer Zweitwohnung weiß.
Erforderliche Unterlagen
Um das Formular online einreichen zu können benötigen Sie:
- einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN
- die AusweisAPP AusweisApp - Startseite (bund.de)
- ein Konto der BundID
Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten).
Sie können das Formular aber auch ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben per E-Mail oder Post an den Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben senden.
Formulare, Dokumente
Formulare zur Zweitwohnugssteuer
Zweitwohnungs-Steuererklärung (mit Unterschrift nur zum Ausdrucken)
Allgemeine Formulare
Änderungsmitteilung (bei Änderung des Namens und / oder der Adresse)
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Abteilung
Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
E-Mail: steuern@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-52209
weitere Informationen...
Kontakt
Mitarbeiter*innen der Aufwandsteuern Tel.: 02161 25-52239