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Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Der Fachbereich Bürgerservice als Meldebehörde darf gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen. 

  • § 58c Absatz 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
    Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.  
  • § 42 Abs. 2 BMG
    Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
  • § 50 Abs. 1 BMG 
    Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.   
  • § 50 Abs. 2 BMG 
    Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
  • § 50 Abs. 3 BMG 
    Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. 

Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Mönchengladbach, bei einer Anmeldung innerhalb von Mönchengladbach oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie unter Downloads. Diesen Vordruck senden Sie bitte an die Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Bürgerservice, Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen, Goebenstraße 4 - 8, 41061 Mönchengladbach.

Die aktuelle Veröffentlichung hierzu erhalten Sie hier.

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Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

§ 58c Soldatengesetz i.V.m. § 36 Bundesmeldegesetz (BMG)
§§ 42 Abs. 2, 50 Abs. 1 - 3 BMG

Zuständige Abteilungen

Meldestelle Vitus-Center
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-54321
Fax: 02161 25-53195
weitere Informationen...

Meldestelle Rathaus Rheydt
Markt 11
41236 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-54321
Fax: 02161 25-51395
weitere Informationen...

Meldestelle Rheindahlen
Plektrudisstraße 25 - 27
41179 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-7110
Fax: 02161 25-53195
weitere Informationen...

Meldestelle Hardt
Vorster Straße 443
41169 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-7210
Fax: 02161 25-53195
weitere Informationen...

Meldestelle Neuwerk
Liebfrauenstraße 52
41066 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-7510
Fax: 02161 25-53195
weitere Informationen...

Meldestelle Odenkirchen
Wingertsplatz 1
41199 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-7710
Fax: 02161 25-53195
weitere Informationen...

Meldestelle Giesenkirchen
Konstantinplatz 19
41238 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-7810
Fax: 02161 25-53195
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Meldestelle Wickrath
Klosterstraße 8
41189 Mönchengladbach
Tel.: 02161 25-7910
Fax: 02161 25-53195
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 Kontakt

Meldestelle Vitus-Center
Tel.: 02161 25-54321
Fax: 02161 25-53195

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Fax: 02161 25-8169

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Tel.: 02161 25-7110
Fax: 02161 25-7199

Meldestelle Hardt
Tel.: 02161 25-7210
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Tel.: 02161 25-7510
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Meldestelle Odenkirchen
Tel.: 02161 25-7710
Fax: 02161 25-7799

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Tel.: 02161 25-7810
Fax: 02161 25-7899

Meldestelle Wickrath
Tel.: 02161 25-7910
Fax: 02161 25-7999

Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Der Fachbereich Bürgerservice als Meldebehörde darf gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen. 

  • § 58c Absatz 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
    Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.  
  • § 42 Abs. 2 BMG
    Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
  • § 50 Abs. 1 BMG 
    Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.   
  • § 50 Abs. 2 BMG 
    Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
  • § 50 Abs. 3 BMG 
    Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. 

Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Mönchengladbach, bei einer Anmeldung innerhalb von Mönchengladbach oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie unter Downloads. Diesen Vordruck senden Sie bitte an die Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Bürgerservice, Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen, Goebenstraße 4 - 8, 41061 Mönchengladbach.

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