Antrag auf Einzelfallförderung Kinder- und Jugenderholung
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch die Angebote der Kinder- und Jugenderholung.
Für die Teilnahme an Maßnahmen der öffentlich geförderten Kinder- und Jugenderholung wird von den Trägern ein Teilnahmebeitrag erhoben. Dieser Teilnahmebeitrag kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag des Teilnehmenden bezuschusst oder übernommen werden, sofern ihm / ihr die Belastung nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Die Übernahme bzw. die Teilübernahme des Beitrags geschieht im Wege der Einzelfallförderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hierbei sind per Ratsbeschluss festgesetzte Förderungshöchstbeträge zu beachten
Voraussetzungen
- Veranstalter muss ein Träger der freien Jugendhilfe sein (Bspw. Sportvereine, Kirchengemeinden etc.)
- Teilnehmer*in hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Teilnehmer*in befindet sich (noch) in Schul- bzw. Berufsausbildung
- Dauer der Erholungsmaßnahme mindestens 7 Tage
- Geringes Einkommen oder Sozialleistungsbezug
- Rechtzeitige Antragstellung vor Antritt der Erholungsmaßnahme
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrags Jugenderholung (siehe unter "Antragsvordrucke")
- Durch den Träger ausgefüllte Bescheinigung zur Vorlage beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (siehe unter "Antragsvordrucke")
- Nachweis über das Einkommen (z. B. vollständige Bewilligungsbescheide Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag o. ä.. Sollte Einkommen (Lohn) vorhanden sein, sind entsprechende Nachweise zu erbringen inkl. aller Ausgaben)
Allgemeine Informationen
Nach Prüfung des Antrages erhalten die Antragstellenden einen Bescheid. Der Träger der Kinder-/ Jugenderholungsmaßnahme erhält eine Kostenzusicherung.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme auf das Konto des Trägers.
Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung eines städt. Zuschusses kann hieraus nicht hergeleitet werden. Eine Förderung ist nur einmal jährlich möglich. Der Förderungshöchstbetrag beträgt 281,21 €. Von Ihnen ist ein Eigenanteil an den Träger der Maßnahme zu entrichten.
Weiterführende Informationen
Allgemeine Hinweise zur Beantragung der genannten Leistung
Sie haben mehrere Möglichkeiten, den Antrag nebst Ihren Unterlagen bei der Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie -Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe und Ausbildungsförderung- einzureichen. Bitte beachten Sie dabei folgende Hinweise:
- Antrag Online stellen
- Bitte stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Unterlagen auf Ihrem Endgerät bereits gespeichert sind.
- Unterlagen können als PDF Datei oder Bilddatei im Dateiformat JPG hochgeladen werden
- Antrag auf dem Postweg stellen
Sie können Antragsformulare (diese werden als PDF-Datei zur Verfügung gestellt) ausdrucken und auf dem Postweg verschicken. Fügen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- § 11 Sozialgesetzbuch VIII
- § 90 Sozialgesetzbuch VIII
- §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII
Zuständige Abteilung
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
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