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Stundungsantrag

Als Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistung der Forderung eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. 

An dieser Stelle können keine Anträge für Forderungen des Finanzamtes gestellt werden.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Als Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistungen der Forderung eine erhebliche oder unbillige Härte für die oder den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine solche Härte im Sinne des Gesetzes besteht in der Regel dann, wenn durch die Zahlung der Forderungen die Existenz der Zahlungspflichtigen nachhaltig gefährdet wäre und dies durch eine Stundung abgewendet werden kann. Eine Stundung ist nicht mehr möglich, wenn bereits gemahnt wurde. 

In diesem Zusammenhang sind folgende Hinweise zu beachten.

  1. Es ist erforderlich, die wirtschaftliche Situation der oder des Zahlungspflichtigen konkret darzulegen und nachzuweisen. Dazu sind die Anlagen 1 und 2 bzw. 3 auszufüllen und mit entsprechenden Unterlagen vollständig zu belegen.
  2. Außerdem ist zu belegen, dass der fällige Betrag aktuell nicht auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen ist. (Bescheinigungen von zwei Kreditinstituten erforderlich).
  3. Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sein, so ist grundsätzlich zusätzlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich.
  4. Wird die Stundung bewilligt ist zu beachten, dass Zahlungen zu dem betreffenden Kassenzeichen nicht mehr abgebucht werden können. Alle Forderungen sind eigenständig pünktlich zur Fälligkeit zu überweisen.
  5. Für eine gestundete Forderung fallen Stundungszinsen an. Die Zinsen werden nach den gesetzlichen Grundlagen erhoben und im Stundungsbescheid entsprechend ausgewiesen. Bei Steuerforderungen betragen die Stundungszinsen nach des § 238 AO der Abgabenordung (AO) monatlich ein Prozent des auf 50,00 € abgerundeten Forderungsbetrages.

Auskunft erteilt Ihre zuständige Sachbearbeiterin/ Ihr zuständiger Sachbearbeiter der Stadtkasse Stadtkasse@moenchengladbach.de.

Auskunft zur Steuerfestsetzung erhalten Sie beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben Steuern@moenchengladbach.de.

 

Erforderliche Unterlagen

Die Aufstellung der zwingend einzureichenden Unterlagen finden Sie hier. Bitte stellen Sie die Unterlagen vor dem Ausfüllen des Onlineformulars zusammen.

  • gültiger Ausweis/ID Karte Vorder- und Rückseite
  • Alle Seiten des betreffenden Bescheides
  • Einkommensnachweise ( Steuerbescheid, Rentenbescheid, letzten 3 Lohnabrechnungen oder Bescheid über Bezug von Sozialleistungen)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über den gescheiterten Versuch der Fremdfinanzierung bei mindestens drei Kreditinstituten
  • Angaben und Nachweis über die Sicherheitsleistungen ( z.B. Grundbuchauszug, Abtretungserklärung, Auszug Sparbücher)

Allgemeine Informationen

  • Gewerbesteuer, Stundung nach § 222 AO
  • Grundbesitzabgaben, Stundung nach § 222 AO
  • Hundesteuer, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO
  • Vergnügungssteuer, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO
  • Zweitwohnsitzsteuer, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO
  • Erschließungsbeiträge, Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB
  • Kanalanschlussbeiträge, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO und nach § 8a KAG
  • Straßenausbaubeiträge, Stundung nach § 8a Abs. 6 und 7 KAG NRW
  • Bafög, Stundung nach § 59 LHO
  • Verwaltungsgebühren, Stundung nach § 19 GebG NRW iVm. § 59 LHO NRW oder nach § 17 BGebG iVm. § 59 BHO
  • Unterhaltsvorschussleistungen, Stundung nach § 59 LHO NRW

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbesteuer, Stundung nach § 222 AO
  • Grundbesitzabgaben, Stundung nach § 222 AO
  • Hundesteuer, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO
  • Vergnügungssteuer, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO
  • Zweitwohnsitzsteuer, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO
  • Erschließungsbeiträge, Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB*
  • Kanalanschlussbeiträge, Stundung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a) KAG NRW iVm. § 222 AO und nach § 8a KAG
  • Straßenausbaubeiträge, Stundung nach § 8a Abs. 6 und 7 KAG NRW
  • Bafög, Stundung nach § 59 LHO
  • Verwaltungsgebühren, Stundung nach § 19 GebG NRW iVm. § 59 LHO NRW oder nach § 17 BGebG iVm. § 59 BHO
  • Unterhaltsvorschussleistungen, Stundung nach § 59 LHO NRW

Zuständige Abteilung

Fachbereich Stadtkasse
Nicodemstraße 8
41068 Mönchengladbach
E-Mail: stadtkasse@moenchengladbach.de

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Stundungsantrag

Als Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistungen der Forderung eine erhebliche oder unbillige Härte für die oder den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine solche Härte im Sinne des Gesetzes besteht in der Regel dann, wenn durch die Zahlung der Forderungen die Existenz der Zahlungspflichtigen nachhaltig gefährdet wäre und dies durch eine Stundung abgewendet werden kann. Eine Stundung ist nicht mehr möglich, wenn bereits gemahnt wurde. 

In diesem Zusammenhang sind folgende Hinweise zu beachten.

  1. Es ist erforderlich, die wirtschaftliche Situation der oder des Zahlungspflichtigen konkret darzulegen und nachzuweisen. Dazu sind die Anlagen 1 und 2 bzw. 3 auszufüllen und mit entsprechenden Unterlagen vollständig zu belegen.
  2. Außerdem ist zu belegen, dass der fällige Betrag aktuell nicht auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen ist. (Bescheinigungen von zwei Kreditinstituten erforderlich).
  3. Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sein, so ist grundsätzlich zusätzlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich.
  4. Wird die Stundung bewilligt ist zu beachten, dass Zahlungen zu dem betreffenden Kassenzeichen nicht mehr abgebucht werden können. Alle Forderungen sind eigenständig pünktlich zur Fälligkeit zu überweisen.
  5. Für eine gestundete Forderung fallen Stundungszinsen an. Die Zinsen werden nach den gesetzlichen Grundlagen erhoben und im Stundungsbescheid entsprechend ausgewiesen. Bei Steuerforderungen betragen die Stundungszinsen nach des § 238 AO der Abgabenordung (AO) monatlich ein Prozent des auf 50,00 € abgerundeten Forderungsbetrages.

Auskunft erteilt Ihre zuständige Sachbearbeiterin/ Ihr zuständiger Sachbearbeiter der Stadtkasse Stadtkasse@moenchengladbach.de.

Auskunft zur Steuerfestsetzung erhalten Sie beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben Steuern@moenchengladbach.de.

 

Die Aufstellung der zwingend einzureichenden Unterlagen finden Sie hier. Bitte stellen Sie die Unterlagen vor dem Ausfüllen des Onlineformulars zusammen.

  • gültiger Ausweis/ID Karte Vorder- und Rückseite
  • Alle Seiten des betreffenden Bescheides
  • Einkommensnachweise ( Steuerbescheid, Rentenbescheid, letzten 3 Lohnabrechnungen oder Bescheid über Bezug von Sozialleistungen)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über den gescheiterten Versuch der Fremdfinanzierung bei mindestens drei Kreditinstituten
  • Angaben und Nachweis über die Sicherheitsleistungen ( z.B. Grundbuchauszug, Abtretungserklärung, Auszug Sparbücher)
Stundungsantrag, Stundung, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Bafög, Hundesteuer, Grundbesitzabgaben,Vergnügungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer, Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussbeiträge, Straßenausbaubeiträge, Verwaltungsgebühren, Unterhaltsvorschussleistungen, Ratenzahlung, Einmalzahlung
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