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Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Versickerungsanlage

Hier können Sie - als private Person oder als Bevollmächtigte/r (z.B. Architekt) - online einen Antrag stellen für

 

  • eine neue Versickerungsanlage
  • die Änderung einer bestehenden Versickerungsanlage
  • eine wasserrechtliche Erlaubnis bei einer bestehenden Versickerungsanlage

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Versickerung von Niederschlagswasser

Nach den wasserrechtlichen Bestimmungen soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 Abs. 2 LWG).

 

Rechtliche Grundlage für eine Versickerung und die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bilden das Wasserhaushaltsgesetz (u.a. §§ 8 und 10) sowie das Landeswassergesetzes NRW (u.a. §§44 und 45). Daneben sind die Entwässerungssatzung der Stadt Mönchengladbach sowie die Anhänge zu § 5 dieser Satzung zu beachten.

Liegt ihr Grundstück in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet, so sind die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu beachten.

 

Zum Schutz des Grundwassers darf nur unbelastetes und ggfs. auch schwach belastetes Niederschlagswasser versickert werden (Herkunft u. a. von Dachflächen, Terrassen, Wegen, Plätzen). Im Bereich der Versickerungsanlage dürfen keine Bodenbelastungen vorliegen (z. B. an einem Altstandort oder einer Altablagerung), damit daraus keine Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden können. Von einer Versickerung darf keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen.

 

Es ist zu beachten, dass gemäß § 48 LWG eine Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser an die Gemeinde besteht. Diese ist vorrangig gegenüber einer Versickerung auf ihrem Grundstück, auch wenn diese eventuell schon besteht.

Aus diesem Grund kann eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Versickerung erst erteilt werden, wenn Sie vorher von der zuständigen Stelle von der genannten Überlassungspflicht befreit wurden. Sofern noch nicht geschehen, ist daher von Ihnen ein Antrag auf Freistellung von der Überlassungspflicht bei der Gemeinde zu stellen.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan mit Einzeichnung der Versickerungsanlage(n) sowie der Leitungsführung
  • Berechnung der Versickerungsanlage(n) gemäß DWA A 138
  • Schnitt-, Detailzeichnung der Versickerungsanlage(n) mit allen Maßangaben
  • Schichtenverzeichnis und Nachweis des Bodendurchlässigkeitswertes (kf

Die untere Wasserbehörde behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen und/oder Unterlagen in Papierform z.B. aufgrund von Plangrößen nachzufordern.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Die Gebühren belaufen sich auf mindestens 200,00 EUR .

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Zuständige Abteilung

Wasser, Abwasser, Braunkohle, Umweltplanung
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
E-Mail: umwelt@moenchengladbach.de

Tel.: 02161 25-8210
weitere Informationen...
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Versickerungsanlage

Versickerung von Niederschlagswasser

Nach den wasserrechtlichen Bestimmungen soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 Abs. 2 LWG).

 

Rechtliche Grundlage für eine Versickerung und die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bilden das Wasserhaushaltsgesetz (u.a. §§ 8 und 10) sowie das Landeswassergesetzes NRW (u.a. §§44 und 45). Daneben sind die Entwässerungssatzung der Stadt Mönchengladbach sowie die Anhänge zu § 5 dieser Satzung zu beachten.

Liegt ihr Grundstück in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet, so sind die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu beachten.

 

Zum Schutz des Grundwassers darf nur unbelastetes und ggfs. auch schwach belastetes Niederschlagswasser versickert werden (Herkunft u. a. von Dachflächen, Terrassen, Wegen, Plätzen). Im Bereich der Versickerungsanlage dürfen keine Bodenbelastungen vorliegen (z. B. an einem Altstandort oder einer Altablagerung), damit daraus keine Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden können. Von einer Versickerung darf keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen.

 

Es ist zu beachten, dass gemäß § 48 LWG eine Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser an die Gemeinde besteht. Diese ist vorrangig gegenüber einer Versickerung auf ihrem Grundstück, auch wenn diese eventuell schon besteht.

Aus diesem Grund kann eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Versickerung erst erteilt werden, wenn Sie vorher von der zuständigen Stelle von der genannten Überlassungspflicht befreit wurden. Sofern noch nicht geschehen, ist daher von Ihnen ein Antrag auf Freistellung von der Überlassungspflicht bei der Gemeinde zu stellen.

 

  • Lageplan mit Einzeichnung der Versickerungsanlage(n) sowie der Leitungsführung
  • Berechnung der Versickerungsanlage(n) gemäß DWA A 138
  • Schnitt-, Detailzeichnung der Versickerungsanlage(n) mit allen Maßangaben
  • Schichtenverzeichnis und Nachweis des Bodendurchlässigkeitswertes (kf

Die untere Wasserbehörde behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen und/oder Unterlagen in Papierform z.B. aufgrund von Plangrößen nachzufordern.

Die Gebühren belaufen sich auf mindestens 200,00 EUR .

Erteilung wasserrechtliche Erlaubnis Versickerungsanlage, neue Versickerungsanlage, bestehende Versickerungsanlage, wasserrechtlichen Erlaubnis bei einer bestehenden Versickerungsanlage, Beseitigung Niederschlagswasser, verrieseln, einleiten,
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Wasser, Abwasser, Braunkohle, Umweltplanung
Anschrift
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
Telefon
02161 25-8210