Jugendförderung: Ferienfreizeiten und Fahrten
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Förderbedingungen
- In der Regel werden TN (Alter: 6 bis 17 Jahre) mit Wohnsitz in Mönchengladbach gefördert (bis zu 20 % der TN können mitgefördert werden, auch wenn diese nicht in Mönchengladbach, sondern in einer angrenzenden Kommune wohnhaft sind; maximal aber 10 Personen).
- Ehrenamtliche Betreuungspersonen werden wie TN bezuschusst; diese werden auch gefördert, wenn sie nicht in Mönchengladbach wohnhaft sind (es wird 1 Betreuungsperson pro 6 geförderte TN berücksichtigt, bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen können auch 2 Personen pro geförderte 6 TN berücksichtigt werden); es gelten dieselben Förderpauschalen wie bei TN.
- Ein Zuschuss erfolgt für eine Maßnahmendauer von mindestens 2 und maximal 20 Übernachtungen.
- Es müssen mindestens 4 Kinder/Jugendliche an einer Maßnahme teilnehmen.
- Beim Betreuungsschlüssel ist ein Verhältnis von mindestens 1 Betreuungsperson pro 6 TN zu gewährleisten.
- Bei Maßnahmen mit TN unterschiedlichen Geschlechts ist grundsätzlich Betreuungspersonal unterschiedlichen Geschlechts zu gewährleisten (sollte eine Maßnahme dadurch nicht stattfinden können, sind individuelle Regelungen mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie abzustimmen).
- Kinder unter 6 Jahren von Betreuer*innen können wie TN bezuschusst werden.
Höhe des Zuschusses
Die Erholungsmaßnahmen werden mit einer Förderpauschale je Tag und TN in Höhe von maximal 6,00 € bezuschusst.
Die Summe der möglichen Förderpauschale beträgt maximal 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme.
Erforderliche Unterlagen
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Ausgefülltes Antragsformular
Allgemeine Voraussetzungen und Förderbestimmungen sowie Regelungen zum Antragsverfahren finden Sie in den „Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in Mönchengladbach“.
Allgemeine Informationen
Zielgruppen
Junge Menschen im Alter zwischen 6 und 17 Jahren.
(Personen im Alter zwischen 18 und 26 Jahren können berücksichtigt werden, wenn sie sich noch in Ausbildung / Studium befinden, Freiwilligendienste leisten, schwerbehindert sind oder staatliche Transferleistungen beziehen (z. B. Bürgergeld).
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind grundsätzlich in Mönchengladbach ansässige, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, unter Berücksichtigung der in den „Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in Mönchengladbach“ genannten Einschränkungen.
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
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Die Gewährung von Zuschüssen nach den „Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in Mönchengladbach“ erfolgt auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.
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Antragsberechtigt sind grundsätzlich in Mönchengladbach ansässige, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, unter Berücksichtigung der in diesen Richtlinien genannten Einschränkungen. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden in den jeweiligen Förderpositionen definiert.
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Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ist die Vorlage eines institutionellen Kinderschutzkonzeptes gemäß des Landeskinderschutzgesetzes NRW § 11.
Zuständige Abteilung
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Silke Hoppe-Selke E-Mail: silke.hoppe-selke@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-3485
Herr Michael Janowicz (Koordinator Jugendverbandsarbeit) E-Mail: michael.janowicz@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-3946