Jugendförderung: Anschaffungen und Investitionen
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Förderbedingungen
- Bei der Antragstellung ist die Notwendigkeit der Anschaffung zu begründen.
- Bei Beschaffungen mit einem Einkaufswert von über 1.500,00 € sind in der Regel 3 Kostenvoranschläge erforderlich.
- Bei Beschaffungen mit einem Einkaufswert von unter 1.500,00 € ist ein Preisvergleich beizufügen (3 konkrete Preisangaben unterschiedlicher Hersteller).
- Anschaffungen unter 50,00 € werden nicht berücksichtigt.
Höhe des Zuschusses
Bei Trägern verbandlicher Jugendarbeit aus Mönchengladbach werden auf Antrag die Investitionskosten in Höhe von maximal 500,00 € pro Kalenderjahr bezuschusst.
Analog zu VI.1. können ausgewählte Träger aufgrund Ihrer Größe (gemessen an der Zahl der Mitglieder) abweichende Geldbeträge erhalten.
Förderfähig sind maximal 50 % der Anschaffungskosten.
Erforderliche Unterlagen
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Ausgefülltes Antragsformular
Allgemeine Voraussetzungen und Förderbestimmungen sowie Regelungen zum Antragsverfahren finden Sie in den „Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in Mönchengladbach“.
Allgemeine Informationen
Zielgruppen
Unterstützt werden in Mönchengladbach ansässige, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich der Jugendverbandsarbeit tätig sind.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind grundsätzlich in Mönchengladbach ansässige, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, unter Berücksichtigung der in den „Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in Mönchengladbach“ genannten Einschränkungen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Jugendeinrichtungen, für die die Stadt Mönchengladbach eine Personalkostenförderung gewährt.
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Die Anträge für das laufende Kalenderjahr müssen jeweils spätestens 4 Wochen vor dem Zeitraum der Anschaffung gestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
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Die Gewährung von Zuschüssen nach den „Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in Mönchengladbach“ erfolgt auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.
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Antragsberechtigt sind grundsätzlich in Mönchengladbach ansässige, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII, unter Berücksichtigung der in diesen Richtlinien genannten Einschränkungen. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden in den jeweiligen Förderpositionen definiert.
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Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ist die Vorlage eines institutionellen Kinderschutzkonzeptes gemäß des Landeskinderschutzgesetzes NRW § 11.
Zuständige Abteilung
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Silke Hoppe-Selke E-Mail: silke.hoppe-selke@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-3485
Herr Michael Janowicz (Koordinator Jugendverbandsarbeit) E-Mail: michael.janowicz@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-3946