Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz berechtigt Privatpersonen
- zum Erwerb,
- zum Verbringen innerhalb der Bundesrepublik,
- zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung
der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe.
Die Erlaubnis wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Ordnungsbehörde erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit:
Zur Überprüfung fordert die Ordnungsbehörde eine Führungszeugnis und einen Gewerbezentralregisterauszug an. - Sachkunde:
Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz- und Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von anerkannten privaten Trägern angeboten werden. An den Lehrgang schließt sich eine Prüfung vor der zuständigen Behörde an. Bei Lehrgangsbeginn ist eine sog. "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vorzulegen, die von der Stadt Mönchengladbach ausgestellt wird und ca. 6 Wochen vorher beantragt werden sollte. - Bedürfnis
- Geeignete Lagerstätte
- körperliche Eignung
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern Nationalpass)
- Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader)
Fristen, Dauer und Gebühren
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert 8-12 Wochen
Kosten
- Erstausstellung: 125,00 EUR
- Verlängerung: 100,00 EUR
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: 50,00 EUR
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Zuständige Abteilung
allgemeine OrdnungsangelegenheitenHauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-6299
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Kontakt
Herr Hackenberg (A-G nach Straßennamen) Sachbearbeitung Tel.: 02161 25-6251 Fax: 02161 25-6263
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