Bitte beachten!
Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Infektionsschutz- und Abstandregeln ist das Betreten von Verwaltungsgebäuden nur eingeschränkt möglich. Sie benötigen nach wie vor einen zuvor vereinbarten Termin.
Aus Hygiene- und Infektionsschutzgründen bitten wir Sie, zu Vorsprachen einen eigenen Stift mitzubringen!
Anzeige eines Feuerwerks
Nach der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. eines jeden Jahres abgebrannt werden.Außerhalb dieser Zeit dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Ausnahme bilden hier die Feuerwerke, die durch Inhaber eines entsprechenden Befähigungsscheines abgebrannt werden. Sofern Sie ein Feuerwerk als Privatperson abbrennen möchten, beantragen Sie bitte eine entsprechende Erlaubnis. Klicken Sie hierzu auf die unten genannte verwandte Dienstleistung "Ausnahmegenehmigung für private Feuerwerke".
Inhaber eines Befähigungsscheins müssen das beabsichtigte Feuerwerk der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen:
- vier Wochen für ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind - zwei Wochen im anderen Fall
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen
- eine Kopie des Befähigungsscheins
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Gebühren
- Die Gebühren berechnen sich nach Aufwand
Benötigte Unterlagen
Kopie des Befähigungsscheins
Fristen
Die Anzeige sollte so früh wie möglich, jedoch mindestens 14 Tage vor dem Abbrenndatum eingereicht werden. Sofern der Abbrennort in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind liegen, sollte die Anzeige vier Wochen vorher eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungsdauer
Grundsätzlich erfolgt die Anzeigebestätigung so schnell wie möglich. Da von hier jedoch andere Behörden beteiligt werden müssen und gegebenenfalls auch örtliche Überprüfungen erforderlich sind, kann die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen in Anspruch nehmen.
Zuständige Abteilung
allgemeine OrdnungsangelegenheitenHauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-6299
weitere Informationen...
Kontakt
Herr Jendrasch Sachbearbeitung E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6255 Fax: 02161 25-6299