Anzeige eines Feuerwerks
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Nach der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. eines jeden Jahres abgebrannt werden.Außerhalb dieser Zeit dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Ausnahme bilden hier die Feuerwerke, die durch Inhaber eines entsprechenden Befähigungsscheines abgebrannt werden. Sofern Sie ein Feuerwerk als Privatperson abbrennen möchten, beantragen Sie bitte eine entsprechende Erlaubnis. Klicken Sie hierzu auf die unten genannte verwandte Dienstleistung "Ausnahmegenehmigung für private Feuerwerke".
Inhaber eines Befähigungsscheins müssen das beabsichtigte Feuerwerk der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen:
- vier Wochen für ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind - zwei Wochen im anderen Fall
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen
- eine Kopie des Befähigungsscheins
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Erforderliche Unterlagen
Kopie des Befähigungsscheins
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Die Anzeige sollte so früh wie möglich, jedoch mindestens 14 Tage vor dem Abbrenndatum eingereicht werden. Sofern der Abbrennort in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind liegen, sollte die Anzeige vier Wochen vorher eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Grundsätzlich erfolgt die Anzeigebestätigung so schnell wie möglich. Da von hier jedoch andere Behörden beteiligt werden müssen und gegebenenfalls auch örtliche Überprüfungen erforderlich sind, kann die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen in Anspruch nehmen.
Kosten
- Die Gebühren berechnen sich nach Aufwand
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Zuständige Abteilung
allgemeine OrdnungsangelegenheitenHauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-6299
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Hoff Tel.: 02161 25-6255