Erlaubnispflichtige Hunde
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) führt verschiedene Hunderassen auf, für deren Haltung eine Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu zählen die sogenannten gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW.
Gefährliche Hunde
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen
- oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Die Übernahme eines solchen Hundes ist ausschließlich aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich. Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben.
Ebenso ist die Einfuhr eines solchen Hundes nach den Bestimmungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nicht erlaubt und führt in der Regel zur Wegnahme des Hundes.
Hunde bestimmter Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen
Allgemeine Hinweise
Hunde der oben aufgeführten Rassen sind außerhalb eines befriedeten Besitztums, sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Die Leine sollte im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich nicht länger als 1,5 Meter sein. Dem Hund ist zudem nach Vollendung des sechsten Lebensmonats ein das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen. Bitte beachten Sie, dass ein sogenanntes Halti nicht geeignet ist, ein Beißen zu verhindern. Uns ist neben dem Maulkorb keine anderweitige Vorrichtung bekannt, welche diese Voraussetzung erfüllt.
Bei Erlaubniserteilung erhalten Sie neben der Erlaubnis als Service einen Ausweis im Scheckkartenformat. Dieser ist bei Ausführen des Hundes mitzuführen.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes oder (bei Hunden nach § 10 LHundG) einer anerkannten sachverständigen Person über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist ausschließlich auf die Person bezogen, mit welcher der Hund an der Verhaltensprüfung teilgenommen hat.
Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit
- Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
- Zuverlässigkeit im Sinne des Landeshundegesetzes
- privates oder überwiegendes öffentliches Interesse an der Hundehaltung
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Onlineformular, siehe unter Online-Service - roter Button unten)
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über die Kennzeichnung mit einem Mikrochip
- Aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0
- Sachkundenachweis für einen erlaubnispflichtigen Hund
- Nachweis, dass die Unterbringung ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist
- Besonderes privates Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden)
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
- Erlaubniserteilung: 30,00 - 100,00 Euro
- Ausnahmegenehmigung: 25,00 Euro
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Abteilung
allgemeine OrdnungsangelegenheitenHauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-6299
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Kontakt
Frau Steffes Tel.: 02161 25-6248 Fax: 02161 25-6263