Altlastenauskunft
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Gemäß § 5 und § 8 des LBodSchG sind die zuständigen Bodenschutzbehörden für die Erfassung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten und das Führen eines Katasters über diese Flächen zuständig.
Durch eine Altlastenauskunft erfahren Sie ob das Ihr Grundstück im Kataster geführt wird. Außerdem erhalten Sie falls vorhanden ausführliche Informationen zur Nutzungsgeschichte, vorliegenden Untersuchungsergebnissen sowie evtl. durchgeführten Sanierungsmaßnahmen.
Die Anträge werden schriftlich beantwortet. Telefonische Auskünfte aus dem Kataster sind nicht möglich.
Nutzen Sie für Ihre Altlastanfrage unseren Online-Service (s. roter Button).
Erforderliche Unterlagen
- genaue Bezeichnung mit Adresse und/oder Gemarkung, Flur- und Flustücksnummer des betreffenden Flurstücks
- Kopie Ihres Ausweises, wenn sie Eigentümer:in sind
- formlose Einverständniserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers, wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist
Allgemeine Informationen
Weiterführende Informationen
Neben der Darlegung des berechtigten Interesses (s. "Erforderliche Unterlagen") werden für die Auskunft grundstücksspezifische Angaben (Gemarkung, Flur, Flurstücknummer sowie Straßenbezeichnung und Hausnummer) benötigt.
Fristen, Dauer und Gebühren
Bearbeitungsdauer
Auskünfte werden innerhalb eines Monats, bei umfangreichen Anfragen mit erheblichem Aufwand innerhalb von zwei Monaten erteilt. In der Regel können Auskünfte deutlich früher gegeben werden.
Bei fehlendem Einverständnis der Eigentümerin/des Eigentümers kann sich die Bearbeitungszeit deutlich verlängern.
Kosten
Die einfache Auskunft, ob ein Grundstück im Kataster erfasst ist, ist gebührenfrei.
Bei umfangreichen Altlastabfragen können gemäß § 5 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) Gebühren erhoben werden. Die Gebühr wird nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524) in der zurzeit geltenden Fassung und nach den Tarifstellen des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.2023 (GV. NRW. S. 490) erhoben.
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Abteilung
Abteilung Boden, Abgrabungen (FB64.40)Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
E-Mail: altlasten@moenchengladbach.de
weitere Informationen...
Kontakt
Herr Kinder E-Mail: tobias.kinder@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-8225