Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung (Auskunft aus dem Sorgeregister)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim Jugendamt Ihres Wohnortes eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern. Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt. Diese schriftliche Auskunft, auch Sorgebescheinigung genannt, wird häufig von Behörden, Kindergärten, Schulen oder Geldinstituten benötigt.
Voraussetzungen
Es darf kein Eintrag im Sorgeregister vorliegen.
In das Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden.
- Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
- Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis der antragstellenden Person (Vorder- und Rückseite)
- Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Kostenlos
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- § 58 SBG VIII
Zuständige Abteilung
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie 51.42Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
E-Mail: 51.42@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-9316
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