Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit (Ausnahmen)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit
Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Zusätzlich verbietet die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) in der Zeit vom 01.07. – 31.08. jeden Jahres an allen Samstagen das Befahren bestimmter Autobahnteilstücke.
Formulare & Broschüren:
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Ferienreiseverordnung
Erforderliche Unterlagen
- förmlicher Antrag (s.u. Formulare)
- Bescheinigung über Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsfahrten (z.B. durch Auftraggeber)
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Die Gebühren variieren je Sachverhalt zwischen 61,00 EUR bis 368,00 EUR.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung
Zuständige Abteilung
Erlaubnisse nach der StVORheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de
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