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Parkerleichterungen für bestimmte Berufsgruppen: Ärztinnen und Ärzte, Handwerksbetriebe, Pflegedienste
1. Ärztinnen und Ärzte
Zur Ausübung ihrer Tätigkeit können Ärztinne und Ärzte Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Genehmigung wird für drei Jahre erteilt.
- Praktische Ärzte / Ärztinnen,
- Allgemeinmediziner/innen
- Internisten, Internistinnen,
- Frauenärztinnen und - ärzte sowie
- Kinderärztinnen und -ärzte
richten den Antrag unmittelbar an das Ordnungsamt, Abt. Verkehrslenkung,
Die übrigen Ärztinnen und Ärzte richten den Antrag zunächst über die Kassenärztliche Vereinigung.
2. Jahresgenehmigung für Handwerksbetriebe
Handwerksbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Form einer Jahresgenehmigung zum Parken erhalten. Die Jahresgenehmigung für Handwerksbetriebe gilt seit dem 15.03.2017 in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Berufsgruppen, für die Genehmigungen erteilt werden können, sind die Handwerke der Anlagen A und B zur Handwerksordnung.
Mit der Jahresgenehmigung dürfen Sie parken:
- im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen (Zeichen 286/290.1 StVO)
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
- an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen
Das Parken in der Fußgängerzone ist nicht durch die Jahresgenehmigung für Handwerksberiebe abgedeckt und muss jeweils separat beantragt werden (siehe ortsgebundene Handwerkergenehmigung). Die Jahresgenehmigung für Handwerksbetriebe ist ein Jahr gültig und wird pro Kraftfahrzeug ausgestellt. Zur Genehmigung gehört ein spezieller Parkausweis, der im Fahrzeug ausgelegt wird. Die Beantragung des Parkausweises kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Weitere Informationen enthält das Merkblatt "Parkausweis für Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen", das Sie unter der Rubrik Formulare als Download im PDF-Format erhalten.
3. Ortsgebundene Parkgenehmigung
Alle Handwerksbetriebe können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für eine bestimmte Straßenstelle im Stadtgebiet erhalten (ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung, z.B. für die Fußgängerzone). Die Ausnahmegenehmigung wird immer dann erteilt, wenn der Handwerker aus dem Fahrzeug heraus arbeiten muss.
4. Pflegedienste
Pflegedienste der Alten- und Krankenpflege können zur Ausübung ihrer Tätigkeit Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung erhalten.
Mit der Pflegedienstgenehmigung dürfen Sie parken:
- im eingeschränkten Haltverbot
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren (Höchstparkdauer darf überschritten werden) und
- auf Bewohnerparkplätzen
Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht durch diese Ausnahmegenehmigung abgedeckt. Die Genehmigung wird wahlweise für ein Jahr oder für drei Jahre und pro Kraftfahrzeug ausgestellt. Zu der Ausnahmegenehmigung gehört ein Parkausweis, der im Fahrzeug auszulegen ist. Die Beantragung der Parkgenehmigung für Pflegedienste kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Formulare & Broschüren:
- Antrag auf Genehmigung von Parkerleichterungen zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit (Straßenverkehrsordnung)
- Antrag zur Erteilung einer pauschalen Jahresgenehmigung für ambulante soziale Dienste gemäß § 46 StVO (Straßenverkehrsordnung)
- Antrag zur Erteilung einer pauschalen Jahresausnahmegenehmigung für Handwerker nach § 46 StVO (Straßenverkehrsordnung)
- Merkblatt "Parkausweis für Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen" (Straßenverkehrsordnung)
Gebühren
Arztgenehmigung
270,00 EUR Arztgenehmigung (pauschal)
Handwerkereinzelgenehmigung ohne Ortsbesichtigung
36,00 EUR bis zu 2 Tage
85,00 EUR bis zu 1 Woche
123,00 EUR bis zu 3 Monaten
160,00 EUR bis zu 1 Jahr
Handwerkereinzelgenehmigung mit Ortsbesichtigung
73,00 EUR bis zu 2 Tage
123,00 EUR bis zu 1 Woche
220,00 EUR bis zu 3 Monaten
307,00 EUR bis zu 1 Jahr
Handwerkerjahresgenehmigung
244,00 EUR Handwerkerjahresgenehmigung (pauschal)
Pflegedienstgenehmigung für ein Fahrzeug bei häuslicher Krankenpflege
173,00 EUR für 1 Jahr
403,00 EUR für 3 Jahre
Benötigte Unterlagen
- Formaler Antrag (Online ausfüllbar. Siehe Formulare und Broschüren)
Fristen
Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung/ Erlaubnis ist mindestens sechs Wochen vor Ablauf schriftlich (postalisch oder per Fax 02161/25-6191) versehen mit Unterschrift des Firmeninhabers/ der verantwortlichen Person (gemäß § 64 VwVfG) zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung
Zuständige Abteilung
Erlaubnisse nach der StVORheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6268 Fax: 02161 25-6291
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