Führerscheinumtausch (EU-Kartenführerschein)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Es handelt sich dabei lediglich um einen Umtausch, bei dem die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - dann auf 15 Jahre befristet.
Die Pflicht zum Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grauer- /rosafarbener Papierführerschein):
Geburtsjahr | Umtausch bis |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 und später | 19.01.2025 |
II. Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Umtausch bis |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
III. Ausnahmen:
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Unabhängig von dieser Umtauschpflicht gibt es bestimmte Gruppen, die vor den o.a. Fristen ihren Führerschein tauschen müssen, um die bisherige Fahrberechtigung in vollem Umfang zu behalten. Hierzu zählen in erster Linie die Inhaber der alten Fahrerlaubnis der Klasse -2-, die das 50. Lebensjahr vollenden. Auch für Personen mit der alten Fahrerlaubnis der Klasse -3- kann mit Vollendung des 50. Lebensjahres der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 Lichtbild (biometrisch 35 mm x 45 mm) - kann im hauseigenen Passbildautomaten erstellt werden.
- bisheriger Führerschein
- bei Antragstellerinnen/Antragstellern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.
Sofern Ihr Führerschein nicht in Mönchengladbach ausgestellt wurde, benötigen Sie von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde einen Auszug aus der Fahrerlaubnisdatei.
Die Karteikartenabschrift bitte senden an:
fahrerlaubnisbehoerde@moenchengladbach.de oder per Fax an (02161) / 25-6119.
Allgemeine Informationen
Falls Ihre Personendaten mit einer Auskunftssperre belegt sind, kann es bei der Bearbeitung Ihres Vorgangs zu Verzögerungen kommen. Sie müssen dem Zugriff erst schriftlich zustimmen (Download Vordruck) oder eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 14 Tage) vorlegen.
Weiterführende Informationen
Gerne können Sie hier auch online einen Termin vereinbaren.
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Führerscheinumtausch (EU-Kartenführerschein) - 25,30 Euro
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz
- Fahrerlaubnis-Verordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zuständige Abteilung
FührerscheinangelegenheitenRheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 686-4510 Fax: 02161 25-6119
weitere Informationen...