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Schwerbehinderten-Parkausweis (blau)

Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ haben einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises.

Bitte beachten Sie, dass zwischen zwei verschiedenen Parkerleichterungen (Ausweisen) unterschieden wird:

Im folgenden wird ausschließlich der Schwerbehinderten-Parkausweis (blau) behandelt.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Mit dem Schwerbehindertenparkausweis darf in Deutschland in folgenden Bereichen geparkt werden:

  1. auf den ausgeschilderten allgemeinen Behindertenparkplätzen (PDF zum Download)
  2. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden
  3. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die Zeit hinaus
  4. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
  5. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

In den übrigen Ländern der EU gelten landesspezifische Regelungen. Bitte erkundigen Sie sich vor Antritt einer Reise z.B. beim Reiseveranstalter oder Automobilclubs hierüber. Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes ist in der Regel nur möglich, wenn

  • ein Schwerbehindertenparkausweis ausgestellt wurde und
  • der Ausweisinhaber -/In überwiegend noch selber ein Fahrzeug führt und
  • kein privater Stellplatz in zumutbarer Nähe vorhanden ist.

Voraussetzungen

Auf Antrag kann diese Parkberechtigung Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinden oder diesen gleichgestellte Personen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises) erteilt werden. Hierzu sind der gültige Schwerbehindertenausweis bzw. der Bescheid vom Versorgungsamt, sowie ein aktuelles Passbild vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

1. Für den Schwerbehinderten-Parkausweis:

    • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes mit den Vermerken „AG“ oder „BL“ oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes
    • Lichtbild (Passfoto)
    • bei Minderjährigen ist die Vorlage der Geburtsurkunde notwendig

2. Bei Umtausch/Verlängerung:

    • alter Schwerbehindertenparkausweis
    • Lichtbild (Passfoto)
    • bei Minderjährigen ist die Vorlage der Geburtsurkunde notwendig

Allgemeine Informationen

Der Parkausweis ist im gesamten Gebiet des Bundesrepublik Deutschland und Europäischen Union gültig.

Fristen, Dauer und Gebühren

Fristen

Die Gültigkeit des Parkausweises beträgt max. 5 Jahre.

Formulare, Dokumente

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenparkausweis kann online (Roter Button unten), persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich gestellt werden.

Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte hier einen Termin.

 

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Straßenverkehrsordnung

Zuständige Abteilung

Erlaubnisse nach der StVO
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de

weitere Informationen...
Schwerbehinderten-Parkausweis (blau)

Mit dem Schwerbehindertenparkausweis darf in Deutschland in folgenden Bereichen geparkt werden:

  1. auf den ausgeschilderten allgemeinen Behindertenparkplätzen (PDF zum Download)
  2. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden
  3. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die Zeit hinaus
  4. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
  5. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

In den übrigen Ländern der EU gelten landesspezifische Regelungen. Bitte erkundigen Sie sich vor Antritt einer Reise z.B. beim Reiseveranstalter oder Automobilclubs hierüber. Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes ist in der Regel nur möglich, wenn

  • ein Schwerbehindertenparkausweis ausgestellt wurde und
  • der Ausweisinhaber -/In überwiegend noch selber ein Fahrzeug führt und
  • kein privater Stellplatz in zumutbarer Nähe vorhanden ist.

1. Für den Schwerbehinderten-Parkausweis:

    • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes mit den Vermerken „AG“ oder „BL“ oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes
    • Lichtbild (Passfoto)
    • bei Minderjährigen ist die Vorlage der Geburtsurkunde notwendig

2. Bei Umtausch/Verlängerung:

    • alter Schwerbehindertenparkausweis
    • Lichtbild (Passfoto)
    • bei Minderjährigen ist die Vorlage der Geburtsurkunde notwendig
https://formulare-extern.de/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/61e5954cf5d43b4814981685
Erlaubnisse nach der StVO
Anschrift
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach