Wartungshinweis

Suche

Geburtsbeurkundungen

Anmeldung der Geburt beim Standesamt - Was ist zu tun?

Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wird, geben Sie als Eltern nach der Geburt Ihres Kindes die unten aufgeführten Unterlagen im Krankenhaus ab. Daraufhin wird von dort eine schriftliche Anzeige gefertigt, die zusammen mit Ihren Unterlagen dem Standesamt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird. Dabei ist eine Frist von einer Woche nach der Geburt des Kindes zu beachten.

Daneben gibt es auch mündliche Anzeigen bei Hausgeburten. Anzeigender ist dabei in der Regel ein Elternteil. Zuständig für die Beurkundung ist wiederum das Standesamt, in dessen Bezirk ein Kind geboren worden ist.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Anmeldung der Geburt beim Standesamt - Was ist zu tun?

Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wird, geben Sie als Eltern nach der Geburt Ihres Kindes die unten aufgeführten Unterlagen im Krankenhaus ab. Daraufhin wird von dort eine schriftliche Anzeige gefertigt, die zusammen mit Ihren Unterlagen dem Standesamt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird. Dabei ist eine Frist von einer Woche nach der Geburt des Kindes zu beachten.

Daneben gibt es auch mündliche Anzeigen bei Hausgeburten. Anzeigender ist dabei in der Regel ein Elternteil. Zuständig für die Beurkundung ist wiederum das Standesamt, in dessen Bezirk ein Kind geboren worden ist.

Erforderliche Unterlagen

In jedem Fall:

  • Geburtsanzeige des Krankenhauses bzw. bei Hausgeburten eine ärztliche Bescheinigung, die u.a. Angaben über Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße und Gewicht des Kindes sowie Angaben über die Eltern enthält
  • schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen

Weitere Unterlagen in den folgenden Fällen:

Bei Verheirateten und Getrenntlebenden:

  • Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters (erhältlich beim Heiratsstandesamt)
  • bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung

Bei Geschiedenen:

  • beglaubigte Abschrift des Eheregisters der letzten Ehe der Mutter
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil dieser Ehe
  • bei Heirat oder Scheidung im Ausland: Original der ausländischen Heiraturkunde und des rechtskräftigen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung
  • evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis

Bei Ledigen:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • bei Geburt der Mutter im Ausland: Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung

Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, kann die Vaterschaft auch schon vor der Geburt beim Jugendamt oder Standesamt anerkannt werden (> Beurkundung).

Außerdem ist es möglich, die Vaterschaft zwischen der Geburt und der Beurkundung anzuerkennen, sodass die Angaben zum Vater direkt im Geburtseintrag mit aufgeführt werden.

In diesen Fällen ist für den Vater die Vorlage der o. g. Unterlagen ebenfalls erforderlich.

Fristen, Dauer und Gebühren

Fristen

Eine Frist von einer Woche nach der Geburt des Kindes zu beachten.

Kosten

Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos. Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:

  • Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
  • Geburtsurkunde für Kindergeld
  • Geburtsurkunde für Elterngeld

Kostenpflichtige Urkunden

  • Geburtsurkunde (für das Stammbuch): 14,00 EUR
  • Jede weitere Urkunde, falls erwünscht: 7,00 EUR

Sie können die Gebühr auch per EC-Karte (EC-cash) begleichen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch

Verwandte Dienstleistungen

Personenstandsurkunden

Zuständige Abteilung

Standesamt
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
E-Mail: standesamt@moenchengladbach.de

Tel.: 02161 25-54321
Fax: 02161 25-53295
weitere Informationen...
Geburtsbeurkundungen

Anmeldung der Geburt beim Standesamt - Was ist zu tun?

Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wird, geben Sie als Eltern nach der Geburt Ihres Kindes die unten aufgeführten Unterlagen im Krankenhaus ab. Daraufhin wird von dort eine schriftliche Anzeige gefertigt, die zusammen mit Ihren Unterlagen dem Standesamt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird. Dabei ist eine Frist von einer Woche nach der Geburt des Kindes zu beachten.

Daneben gibt es auch mündliche Anzeigen bei Hausgeburten. Anzeigender ist dabei in der Regel ein Elternteil. Zuständig für die Beurkundung ist wiederum das Standesamt, in dessen Bezirk ein Kind geboren worden ist.

In jedem Fall:

  • Geburtsanzeige des Krankenhauses bzw. bei Hausgeburten eine ärztliche Bescheinigung, die u.a. Angaben über Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße und Gewicht des Kindes sowie Angaben über die Eltern enthält
  • schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen

Weitere Unterlagen in den folgenden Fällen:

Bei Verheirateten und Getrenntlebenden:

  • Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters (erhältlich beim Heiratsstandesamt)
  • bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung

Bei Geschiedenen:

  • beglaubigte Abschrift des Eheregisters der letzten Ehe der Mutter
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil dieser Ehe
  • bei Heirat oder Scheidung im Ausland: Original der ausländischen Heiraturkunde und des rechtskräftigen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung
  • evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis

Bei Ledigen:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • bei Geburt der Mutter im Ausland: Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung

Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, kann die Vaterschaft auch schon vor der Geburt beim Jugendamt oder Standesamt anerkannt werden (> Beurkundung).

Außerdem ist es möglich, die Vaterschaft zwischen der Geburt und der Beurkundung anzuerkennen, sodass die Angaben zum Vater direkt im Geburtseintrag mit aufgeführt werden.

In diesen Fällen ist für den Vater die Vorlage der o. g. Unterlagen ebenfalls erforderlich.

Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos. Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:

  • Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
  • Geburtsurkunde für Kindergeld
  • Geburtsurkunde für Elterngeld

Kostenpflichtige Urkunden

  • Geburtsurkunde (für das Stammbuch): 14,00 EUR
  • Jede weitere Urkunde, falls erwünscht: 7,00 EUR

Sie können die Gebühr auch per EC-Karte (EC-cash) begleichen.

Geburtsurkunde, Neugeborenes, Baby
Standesamt
Anschrift
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
Telefon
02161 25-54321
Fax
02161 25-53295