Geburtsbeurkundungen
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Anmeldung der Geburt beim Standesamt - Was ist zu tun?
Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.
Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wird, geben Sie als Eltern nach der Geburt Ihres Kindes die unten aufgeführten Unterlagen im Krankenhaus ab. Daraufhin wird von dort eine schriftliche Anzeige gefertigt, die zusammen mit Ihren Unterlagen dem Standesamt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird. Dabei ist eine Frist von einer Woche nach der Geburt des Kindes zu beachten.
Daneben gibt es auch mündliche Anzeigen bei Hausgeburten. Anzeigender ist dabei in der Regel ein Elternteil. Zuständig für die Beurkundung ist wiederum das Standesamt, in dessen Bezirk ein Kind geboren worden ist.
Erforderliche Unterlagen
In jedem Fall:
- Geburtsanzeige des Krankenhauses bzw. bei Hausgeburten eine ärztliche Bescheinigung, die u.a. Angaben über Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße und Gewicht des Kindes sowie Angaben über die Eltern enthält
- schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen
Weitere Unterlagen in den folgenden Fällen:
Bei Verheirateten und Getrenntlebenden:
- Familienstammbuch oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters (erhältlich beim Heiratsstandesamt)
- bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung
Bei Geschiedenen:
- beglaubigte Abschrift des Eheregisters der letzten Ehe der Mutter
- rechtskräftiges Scheidungsurteil dieser Ehe
- bei Heirat oder Scheidung im Ausland: Original der ausländischen Heiraturkunde und des rechtskräftigen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung
- evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis
Bei Ledigen:
- Geburtsurkunde der Mutter
- bei Geburt der Mutter im Ausland: Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung
Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, kann die Vaterschaft auch schon vor der Geburt beim Jugendamt oder Standesamt anerkannt werden (> Beurkundung).
Außerdem ist es möglich, die Vaterschaft zwischen der Geburt und der Beurkundung anzuerkennen, sodass die Angaben zum Vater direkt im Geburtseintrag mit aufgeführt werden.
In diesen Fällen ist für den Vater die Vorlage der o. g. Unterlagen ebenfalls erforderlich.
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Eine Frist von einer Woche nach der Geburt des Kindes zu beachten.
Kosten
Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos. Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:
- Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
- Geburtsurkunde für Kindergeld
- Geburtsurkunde für Elterngeld
Kostenpflichtige Urkunden
- Geburtsurkunde (für das Stammbuch): 14,00 EUR
- Jede weitere Urkunde, falls erwünscht: 7,00 EUR
Sie können die Gebühr auch per EC-Karte (EC-cash) begleichen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
Zuständige Abteilung
StandesamtGoebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
E-Mail: standesamt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-54321 Fax: 02161 25-53295
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