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Beglaubigungen

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken werden von den Bezirksverwaltungsstellen und den Standesämtern beglaubigt, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist bzw. die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Eine Beglaubigung ist nicht möglich, wenn durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z. B. von Personenstandsurkunden durch die Standesämter).
  • In manchen Fällen, z.B. wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Unterschriften können von den Bezirksverwaltungsstellen und den Standesämtern beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück einer Behörde vorzulegen ist oder wenn die Beglaubigung der Unterschrift aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich ist. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters geleistet wird.
  • So genannte Lebensbescheinigungen, welche z.B. zur Vorlage bei Versicherungen benötigt werden, sind keine Unterschriftsbeglaubigungen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die Meldestellen des Bürgerservices.
  • Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden. Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks.
  • Besteht das Original aus mehreren Seiten, werden aus Rechtssicherheitsgründen einzelne Kopien jeder Seite benötigt.
  • Für Unterschriftsbeglaubigungen ist der Personalausweis oder Pass erforderlich.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

  • Beglaubigung von Unterschriften: je Unterschrift 2,50 €
  • Beglaubigung von Schriftstücken mit oder ohne Unterschrift: je Seite 2,50 €
  • Beglaubigung von mehrseitigen Zeugnissen: insgesamt 2,50 €

Hinweis: Mönchengladbacher Schulen beglaubigen Ablichtungen ihrer Schulzeugnisse kostenfrei.

Zuständige Abteilung

Standesamt
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
E-Mail: standesamt@moenchengladbach.de

Tel.: 02161 25-56789
Fax: 02161 25-53295
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Beglaubigungen
  • Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken werden von den Bezirksverwaltungsstellen und den Standesämtern beglaubigt, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist bzw. die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Eine Beglaubigung ist nicht möglich, wenn durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z. B. von Personenstandsurkunden durch die Standesämter).
  • In manchen Fällen, z.B. wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Unterschriften können von den Bezirksverwaltungsstellen und den Standesämtern beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück einer Behörde vorzulegen ist oder wenn die Beglaubigung der Unterschrift aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich ist. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters geleistet wird.
  • So genannte Lebensbescheinigungen, welche z.B. zur Vorlage bei Versicherungen benötigt werden, sind keine Unterschriftsbeglaubigungen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die Meldestellen des Bürgerservices.
  • Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden. Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.
  • Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks.
  • Besteht das Original aus mehreren Seiten, werden aus Rechtssicherheitsgründen einzelne Kopien jeder Seite benötigt.
  • Für Unterschriftsbeglaubigungen ist der Personalausweis oder Pass erforderlich.
  • Beglaubigung von Unterschriften: je Unterschrift 2,50 €
  • Beglaubigung von Schriftstücken mit oder ohne Unterschrift: je Seite 2,50 €
  • Beglaubigung von mehrseitigen Zeugnissen: insgesamt 2,50 €

Hinweis: Mönchengladbacher Schulen beglaubigen Ablichtungen ihrer Schulzeugnisse kostenfrei.

Beglaubigungen, Ablichtung, Unterschriften, Abschriften
https://service.moenchengladbach.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2472/show
Standesamt
Anschrift
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
Telefon
02161 25-56789
Fax
02161 25-53295