Sonn- und Feiertagsöffnungen
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Nach dem Ladenöffnungszeitengesetz NRW dürfen Verkaufsstellen an bis zu acht Sonn- oder Feiertagen im Jahr öffnen – allerdings nicht an direkt aufeinanderfolgenden Tagen. Diese Öffnung ist nur erlaubt, wenn ein öffentliches Interesse besteht, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Stadtfest, einem Markt, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung.
Wichtig ist: Die Veranstaltung und die Ladenöffnung müssen am selben Tag stattfinden und sich in räumlicher Nähe zueinander befinden. In solchen Fällen dürfen Geschäfte ab 13 Uhr für maximal fünf Stunden öffnen.
Die Sonntagsöffnung muss bei der Stadt Mönchengladbach beantragt werden. Bevor der Rat der Stadt darüber entscheidet, werden unter anderem die zuständigen Gewerkschaften, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, die Kirchen sowie die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer beteiligt.
Erforderliche Unterlagen
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Ausgefülltes Antragsformular
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Karte / Lageplan mit Kennzeichnung des Veranstaltungsortes
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Veranstaltungsprogramm / ausführliche Beschreibung der Veranstaltung / Auflistung Stände und Buden
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Karte / Lageplan mit Kennzeichnung der Ladenöffnungsbereiche
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Liste der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Verkaufsstellen
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Die Frist beträgt acht Wochen vor der Sitzung der jeweiligen Bezirksvertretung, in deren Bezirk die Sonntagsöffnung örtlich beantragt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert und hängt maßgeblich von den Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie des Hauptausschusses und Stadtrates ab.
Kosten
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Abteilung
GewerbeangelegenheitenHauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6241 Fax: 02161 25-6299
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Kontakt
Herr Vorberg Abteilungsleitung E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6270 Fax: 02161 25-6299