iFrame

Suche

Bewilligung zur Beschäftigung/gestaltenden Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen im Kultur- und Medienbereich

Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, Anfragen zur Stellungnahme des Jugendamtes zur Ergänzung von Anträgen gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) direkt online zu stellen. Nutzen Sie hierfür einfach unser digitales Formular.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung beschäftigt werden, z. B. bei Theateraufführungen, Konzerten sowie Film-, Fernseh- oder Fotoaufnahmen.

Die Genehmigung wird vor Beginn der Beschäftigung von der Produktionsfirma bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt.

Im Antragsverfahren sind u. a. ärztliche Stellungnahmen, eine schulische Stellungnahme sowie eine Beteiligung des Jugendamtes erforderlich. Ohne Genehmigung ist eine Beschäftigung unzulässig.

Erforderliche Unterlagen

Für das Antragsverfahren werden in der Regel benötigt:

  • Antragsformular der zuständigen Bezirksregierung

  • Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten

  • Ärztliche Bescheinigung

  • Schulische Stellungnahme

  • Stellungnahme des Jugendamtes

  • Angaben zur Tätigkeit, Arbeitszeiten und Betreuung

Allgemeine Informationen

Online-Dienstleistung

Für die Nutzung der Online-Dienstleistung benötigen Sie:

  • ein BundID-Konto mit Benutzername und Passwort (Basisregistrierung)

Weiterführende Informationen

Die Ausnahmegenehmigung dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und stellt sicher, dass

  • Gesundheit, Entwicklung und schulische Belange nicht beeinträchtigt werden,
  • Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit altersgerecht sind,
  • geeignete Aufsichts- und Betreuungspersonen bei der Beschäftigung sichergestellt sind.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich die Produktionsfirma bzw. der Veranstalter. Eltern oder Sorgeberechtigte können zur Mitwirkung (z. B. Einholung von Unterlagen) aufgefordert werden, sind jedoch nicht Antragsteller.

Die Genehmigung gilt projektbezogen und nur für den im Antrag genannten Zeitraum und Umfang.

Fristen, Dauer und Gebühren

Fristen

Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der geplanten Beschäftigung gestellt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

§6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • Theatervorstellung: über sechs Jahre, 4 Stunden zwischen 10 und 23 Uhr
  • Musikaufführungen, andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen (Rundfunk, Ton, Bild, Film, Foto):
    • unter drei Jahre - individuelle Entscheidung
    • drei bis sechs Jahre - 2 Stunden zwischen 8 und 17 Uhr
    • ab sechs Jahre - 3 Stunden zwischen 8 und 22 Uhr
  • Keine Genehmigung für: Kabarett, Tanzlokal, Vergnügungspark, Kirmes, Jahrmarkt

Hinweis: Maßgeblich ist stets die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist eine BundID erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier an.

 Kontakt

Frau Wischnewski
Tel.: 02161 25-3237

Bewilligung zur Beschäftigung/gestaltenden Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen im Kultur- und Medienbereich

Nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung beschäftigt werden, z. B. bei Theateraufführungen, Konzerten sowie Film-, Fernseh- oder Fotoaufnahmen.

Die Genehmigung wird vor Beginn der Beschäftigung von der Produktionsfirma bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt.

Im Antragsverfahren sind u. a. ärztliche Stellungnahmen, eine schulische Stellungnahme sowie eine Beteiligung des Jugendamtes erforderlich. Ohne Genehmigung ist eine Beschäftigung unzulässig.

Für das Antragsverfahren werden in der Regel benötigt:

  • Antragsformular der zuständigen Bezirksregierung

  • Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten

  • Ärztliche Bescheinigung

  • Schulische Stellungnahme

  • Stellungnahme des Jugendamtes

  • Angaben zur Tätigkeit, Arbeitszeiten und Betreuung

Die Ausnahmegenehmigung dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und stellt sicher, dass

  • Gesundheit, Entwicklung und schulische Belange nicht beeinträchtigt werden,
  • Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit altersgerecht sind,
  • geeignete Aufsichts- und Betreuungspersonen bei der Beschäftigung sichergestellt sind.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich die Produktionsfirma bzw. der Veranstalter. Eltern oder Sorgeberechtigte können zur Mitwirkung (z. B. Einholung von Unterlagen) aufgefordert werden, sind jedoch nicht Antragsteller.

Die Genehmigung gilt projektbezogen und nur für den im Antrag genannten Zeitraum und Umfang.

Es fallen keine Gebühren an.

Kinderarbeit, Ausnahmegenehmigung, Fotoshooting, Theater, Musik, Singen, Schauspiel, Statist, minderjährig,
Jugendpflege und Prävention - erzieherischer Jugendschutz (51.24.03)
Anschrift
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach