Bewilligung zur Beschäftigung/gestaltenden Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen im Kultur- und Medienbereich
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung beschäftigt werden, z. B. bei Theateraufführungen, Konzerten sowie Film-, Fernseh- oder Fotoaufnahmen.
Die Genehmigung wird vor Beginn der Beschäftigung von der Produktionsfirma bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt.
Im Antragsverfahren sind u. a. ärztliche Stellungnahmen, eine schulische Stellungnahme sowie eine Beteiligung des Jugendamtes erforderlich. Ohne Genehmigung ist eine Beschäftigung unzulässig.
Erforderliche Unterlagen
Für das Antragsverfahren werden in der Regel benötigt:
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Antragsformular der zuständigen Bezirksregierung
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Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
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Ärztliche Bescheinigung
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Schulische Stellungnahme
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Stellungnahme des Jugendamtes
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Angaben zur Tätigkeit, Arbeitszeiten und Betreuung
Allgemeine Informationen
Online-Dienstleistung
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-
ein BundID-Konto mit Benutzername und Passwort (Basisregistrierung)
Weiterführende Informationen
Die Ausnahmegenehmigung dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und stellt sicher, dass
- Gesundheit, Entwicklung und schulische Belange nicht beeinträchtigt werden,
- Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit altersgerecht sind,
- geeignete Aufsichts- und Betreuungspersonen bei der Beschäftigung sichergestellt sind.
Antragsberechtigt ist grundsätzlich die Produktionsfirma bzw. der Veranstalter. Eltern oder Sorgeberechtigte können zur Mitwirkung (z. B. Einholung von Unterlagen) aufgefordert werden, sind jedoch nicht Antragsteller.
Die Genehmigung gilt projektbezogen und nur für den im Antrag genannten Zeitraum und Umfang.
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der geplanten Beschäftigung gestellt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
§6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Theatervorstellung: über sechs Jahre, 4 Stunden zwischen 10 und 23 Uhr
- Musikaufführungen, andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen (Rundfunk, Ton, Bild, Film, Foto):
- unter drei Jahre - individuelle Entscheidung
- drei bis sechs Jahre - 2 Stunden zwischen 8 und 17 Uhr
- ab sechs Jahre - 3 Stunden zwischen 8 und 22 Uhr
- Keine Genehmigung für: Kabarett, Tanzlokal, Vergnügungspark, Kirmes, Jahrmarkt
Hinweis: Maßgeblich ist stets die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung.
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Zuständige Abteilung
Jugendpflege und Prävention - erzieherischer Jugendschutz (51.24.03)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
E-Mail: jugendschutz@moenchengladbach.de
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Wischnewski Tel.: 02161 25-3237