Parkerleichterung für Handwerksbetriebe (Handwerkerparkausweis)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Handwerkerparkausweis (Jahresgenehmigung für Handwerksbetriebe)
Handwerksbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen in Form einer Jahresgenehmigung zum Parken erhalten. Die Jahresgenehmigung für Handwerksbetriebe gilt seit dem 15.03.2017 in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Berufsgruppen, für die Genehmigungen erteilt werden können, sind die Handwerke der Anlagen A und B zur Handwerksordnung.
Mit der Jahresgenehmigung dürfen Sie parken:
- im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen (Zeichen 286/290.1 StVO)
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
- an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen
Das Parken in der Fußgängerzone ist nicht durch die Jahresgenehmigung für Handwerksberiebe abgedeckt und muss jeweils separat beantragt werden (siehe ortsgebundene Handwerkergenehmigung). Die Jahresgenehmigung für Handwerksbetriebe ist ein Jahr gültig und wird pro Kraftfahrzeug ausgestellt. Zur Genehmigung gehört ein spezieller Parkausweis, der im Fahrzeug ausgelegt wird. Die Beantragung des Parkausweises kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Ortsgebundene Parkgenehmigung (für Handwerksbetriebe)
Alle Handwerksbetriebe können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für eine bestimmte Straßenstelle im Stadtgebiet erhalten (ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung, z.B. für die Fußgängerzone). Die Ausnahmegenehmigung wird immer dann erteilt, wenn der Handwerker aus dem Fahrzeug heraus arbeiten muss.
Voraussetzungen
Berechtigte Handwerksbetriebe nach:
- Handwerksordnung (HWO) Anlage A: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlegebauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler und Glaser.
- Handwerksordnung Anlage B: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger, Einbau von genormten Baufertigteilen, Gebäudereiniger und Getränkeleitungsreiniger (für die Durchführung von Reparatur- bzw. Montagearbeiten).
Erforderliche Unterlagen
- Formaler Antrag (Online ausfüllbar. Siehe roter Button Online Antrag)
- Fahrzeugschein
- Handwerkskarte
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Fahrzeuganforderungen (Die Vereinbarung für einen gültigen Handwerkerparkausweis gilt nur für die Service– und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:
- Service- und Werkstattfahrzeug mit fest zugeordnetem Kennzeichen
- mit einem Firmenaufdruck versehen sein
- Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern
- Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen
Allgemeine Informationen
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie weitere Informationen zum Parkausweis für Handwerksbetriebe in Nordrhein-Westfalen.
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung/ Erlaubnis ist mindestens sechs Wochen vor Ablauf schriftlich (postalisch oder per Fax 02161/25-6191) versehen mit Unterschrift des Firmeninhabers/ verantwortlichen Person (gemäß § 64 VwVfG) zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Der Handwerkerparkausweis wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid in den nächsten Tagen auf dem Postweg zugestellt.
Kosten
Handwerkerjahresgenehmigung
244,00 EUR Handwerkerjahresgenehmigung (pauschal)
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- § 46 Straßenverkehrsordnung
Zuständige Abteilung
Erlaubnisse nach der StVORheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de
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