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Informationen zur Umsetzung des Brexits

Das Vereinigte Königreich ist am 31.01.2020 aus der Europäischen Union mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten (sogenannter Brexit).

Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 sind deren Staatsangehörige in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht mehr wie EU-Staater zu behandeln. Sofern das Austrittsabkommen in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen Regelungen trifft findet das für Drittstaatsangehörige geltende Aufenthaltsgesetz Anwendung.

Für die meisten bislang freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörige und deren Familienangehörigen sieht das Austrittsabkommen hiervon abweichend einen weitgehenden Bestandsschutz durch Schaffung einer eigenständigen aufenthaltsrechtlichen Kategorie im Freizügigkeitsgesetz/EU vor.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Das Vereinigte Königreich ist am 31.01.2020 aus der Europäischen Union mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten (sogenannter Brexit).

Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 sind deren Staatsangehörige in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht mehr wie EU-Staater zu behandeln. Sofern das Austrittsabkommen in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen Regelungen trifft findet das für Drittstaatsangehörige geltende Aufenthaltsgesetz Anwendung.

Für die meisten bislang freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörige und deren Familienangehörigen sieht das Austrittsabkommen hiervon abweichend einen weitgehenden Bestandsschutz durch Schaffung einer eigenständigen aufenthaltsrechtlichen Kategorie im Freizügigkeitsgesetz/EU vor.

Zusammengefasst stellt sich das Aufenthaltsrecht ab dem 01.01.2021 nach dem Austrittsabkommen wie folgt dar:

Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 1. Januar 2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt haben oder arbeiten und dies auch nach dem 31. Dezember 2020 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetzes.

  • Als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen, benötigen Sie zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der Ausländerbehörde. Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 anzeigen (siehe § 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU).
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das sie ab dem 1. Januar 2022 benötigen, zuvor umgetauscht.

Die im Stadtgebiet Mönchengladbach lebenden britischen Staatsangehörigen werden per Brief im Februar 2021 angeschrieben und über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen informiert. Mit diesem Brief erhalten Sie auch unser Formular zur Aufenthaltsanzeige von britischen Staatsangehörigen in Mönchengladbach.

Nach Erhalt des Formulars zur Aufenthaltsanzeige schicken Sie es bitte vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post mit den im Anschreiben genannten erforderlichen Nachweisen zurück.

Allgemeine Informationen

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen finden Sie hier: Website des Bundesministerium des Innern

Fristen, Dauer und Gebühren

Fristen

Sie haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit, um Ihren Aufenthalt bei uns anzuzeigen. Nach Erhalt der Aufenthaltsanzeige erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Diese dient auch als Nachweis, dass Sie bis zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB weiterhin arbeiten dürfen.

Bearbeitungsdauer

Nach der Prüfung Ihrer Aufenthaltsanzeige, werden wir Ihnen und gegebenenfalls Ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einen verbindlichen Termin zur persönlichen Vorsprache buchen und Ihnen die Terminbestätigung zuschicken. Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache alle Unterlagen vollständig sind, werden wir Ihr Aufenthaltsdokument-GB bei der Bundesdruckerei bestellen.

Kosten

Die Gebühr für Aufenthaltsdokument-GB beträgt für Personen ab 24 Jahren 37 Euro und für Jüngere 22,80 Euro. Bei Familienangehörigen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sind, wird das Aufenthaltsdokument-GB kostenlos ausgestellt.

Informationen zur Umsetzung des Brexits

Das Vereinigte Königreich ist am 31.01.2020 aus der Europäischen Union mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten (sogenannter Brexit).

Nach dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 sind deren Staatsangehörige in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht mehr wie EU-Staater zu behandeln. Sofern das Austrittsabkommen in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen Regelungen trifft findet das für Drittstaatsangehörige geltende Aufenthaltsgesetz Anwendung.

Für die meisten bislang freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörige und deren Familienangehörigen sieht das Austrittsabkommen hiervon abweichend einen weitgehenden Bestandsschutz durch Schaffung einer eigenständigen aufenthaltsrechtlichen Kategorie im Freizügigkeitsgesetz/EU vor.

Zusammengefasst stellt sich das Aufenthaltsrecht ab dem 01.01.2021 nach dem Austrittsabkommen wie folgt dar:

Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 1. Januar 2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt haben oder arbeiten und dies auch nach dem 31. Dezember 2020 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetzes.

  • Als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen, benötigen Sie zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der Ausländerbehörde. Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30. Juni 2021 anzeigen (siehe § 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU).
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das sie ab dem 1. Januar 2022 benötigen, zuvor umgetauscht.

Die im Stadtgebiet Mönchengladbach lebenden britischen Staatsangehörigen werden per Brief im Februar 2021 angeschrieben und über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen informiert. Mit diesem Brief erhalten Sie auch unser Formular zur Aufenthaltsanzeige von britischen Staatsangehörigen in Mönchengladbach.

Nach Erhalt des Formulars zur Aufenthaltsanzeige schicken Sie es bitte vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post mit den im Anschreiben genannten erforderlichen Nachweisen zurück.

Informationen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen finden Sie hier: Website des Bundesministerium des Innern

Die Gebühr für Aufenthaltsdokument-GB beträgt für Personen ab 24 Jahren 37 Euro und für Jüngere 22,80 Euro. Bei Familienangehörigen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sind, wird das Aufenthaltsdokument-GB kostenlos ausgestellt.

Großbritannien, Nordirland, Brexit, Aufenthalt, England, Schottland, Wales, Austrittsabkommen, Europäische Union
https://formulare-extern.de:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd73dab5476575d9810a49d
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Anschrift
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach