Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahmen
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme:
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf das Land über. Die Unterhaltsvorschusskasse, die das Land an dieser Stelle vertritt, macht diese Ansprüche geltend. Sie klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie. Der andere Elternteil wird sofort über die Antragsstellung und die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.
Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der/des Unterhaltspflichtigen.
Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de.
Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.
Erforderliche Unterlagen
Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme:
Bitte telefonisch erfragen bzw. siehe Formulare und Broschüren
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme:
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- ZPO (Zivilprozessordnung)
- StGB (Strafgesetzbuch)
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Zuständige Abteilung
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
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