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Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahmen

Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme: 
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf das Land über. Die Unterhaltsvorschusskasse, die das Land an dieser Stelle vertritt, macht diese Ansprüche geltend. Sie klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie. Der andere Elternteil wird sofort über die Antragsstellung und die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.


Für die Beantragung benötigen Sie dann eine BundID. Weitere Informationen zur BundID finden Sie auch hier.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme - Moenchengladbach

Sie können den Service auch online (siehe unten), ganz bequem von zu Hause beantragen.

Hierfür benötigen Sie:

  • einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN
  • ein Konto der  BundID
  • die Ausweis APP AusweisApp - Startseite (bund.de).

 

Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten).

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme: 
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf das Land über. Die Unterhaltsvorschusskasse, die das Land an dieser Stelle vertritt, macht diese Ansprüche geltend. Sie klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie. Der andere Elternteil wird sofort über die Antragsstellung und die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.

 

Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der/des Unterhaltspflichtigen.

Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de. 

Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.

 

Erforderliche Unterlagen

Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme:

Bitte telefonisch erfragen bzw. siehe Formulare und Broschüren

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme:

- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- ZPO (Zivilprozessordnung)
- StGB (Strafgesetzbuch)

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist eine BundID erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier an.

Zuständige Abteilung

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahmen

Unterhaltsvorschuss (UVG) - Einnahme: 
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf das Land über. Die Unterhaltsvorschusskasse, die das Land an dieser Stelle vertritt, macht diese Ansprüche geltend. Sie klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie. Der andere Elternteil wird sofort über die Antragsstellung und die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.

 

Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der/des Unterhaltspflichtigen.

Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de. 

Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.

 

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Bitte telefonisch erfragen bzw. siehe Formulare und Broschüren

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Anschrift
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach