Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Ein Kind hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
- das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat
für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind die Zugangsvoraussetzungen allerdings eingeschränkt
- im Bundesgebiet bei einem alleinerziehenden Elternteil und
- von dem anderen Elternteil nicht, nicht regelmäßig oder in nicht ausreichender Höhe Unterhalt (maßgeblicher Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung) erhält.
Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil verstorben ist und das Kind eine Waisenrente erhält, die unter dem Regelbetrag liegt.
Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes (siehe hier: Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung - Moenchengladbach).
Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de.
Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Rechtsbehelf
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Zuständige Abteilung
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
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