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Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung

Hier können Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellen.

 

Alleinerziehende Elternteile erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.

Ein Anspruch besteht nunmehr auch für 12 bis 17 Jahre alte Kinder, wenn diese keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder der alleinerziehende Elternteil über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Zudem ist der Höchstbewilligungszeitraum von 72 Monaten weggefallen, so dass Unterhaltsleistungen nunmehr ohne zeitliche Einschränkungen bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt werden können.

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung - Moenchengladbach

 

Sie können den Service auch online (siehe unten), ganz bequem von zu Hause beantragen.

Hierfür benötigen Sie:

 

Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten).

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Ein Kind hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
- das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat
für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind die Zugangsvoraussetzungen allerdings eingeschränkt
- im Bundesgebiet bei einem alleinerziehenden Elternteil und
- von dem anderen Elternteil nicht, nicht regelmäßig oder in nicht ausreichender Höhe Unterhalt (maßgeblicher Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung) erhält.
Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil verstorben ist und das Kind eine Waisenrente erhält, die unter dem Regelbetrag liegt.

Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes (siehe hier: Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung - Moenchengladbach).

Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de. 

Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto.NRW erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier an.

Zuständige Abteilung

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung

Ein Kind hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
- das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat
für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind die Zugangsvoraussetzungen allerdings eingeschränkt
- im Bundesgebiet bei einem alleinerziehenden Elternteil und
- von dem anderen Elternteil nicht, nicht regelmäßig oder in nicht ausreichender Höhe Unterhalt (maßgeblicher Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung) erhält.
Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil verstorben ist und das Kind eine Waisenrente erhält, die unter dem Regelbetrag liegt.

Ihr Ansprechpartner richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes (siehe hier: Unterhaltsvorschuss (UVG) - Leistung - Moenchengladbach).

Unsere Sprechzeiten sind montags von 9:00 - 12:00 Uhr. Termine sind außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Sie erreichen uns auch per E-Mail unter Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de. 

Unsere zentrale Fax-Nr. lautet 02161 / 25 - 9329.

UVG - Leistung, Unterhaltsvorschuss, Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Unterhalt, Vorschuss, Alleinerziehend, Ehemann zahlt nicht für Kind, Ehefrau zahlt nicht für Kind
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)
Anschrift
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach