Hilfe zum Lebensunterhalt
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Einfach erklärt
Um genau berechnen zu können, wieviel Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden kann, wird das gesamte Einkommen / Vermögen Ihrer Familie angeschaut. Es werden die Einkünfte und Vermögenswerte aller zusammenlebenden Familienmitglieder ( „Bedarfsgemeinschaft“) berücksichtigt.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinseinkünft.
Kindergeld und/oder Unterhalt für Ihr Kind werden ebenfalls bei der Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt.
Folgendes wird in der Regel nicht angerechnet:
- Geldvermögen bis 5.000 Euro zzgl. Zuschlägen für nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden,
- Altersvorsorge (z.B. die Riester-Rente),
- Familien- und Erbstücke,
- ein Hausgrundstück oder Ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung,
- Gegenstände für kulturelle Bedürfnisse (zum Beispiel Musikinstrumente, Musikanlagen).
Es gibt auch weitere Ausnahmen bei der Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Genaue Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Fachbereich Soziales und Wohnen. Dort müssen Sie, wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen auch Nachweise dafür vorlegen, dass Sie Hilfe benötigen.
Außer in wenigen Ausnahmefällen erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Die jeweiligen Ansprechpersonen finden Sie unter: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Moenchengladbach
Erforderliche Unterlagen
Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner mitzubringen:
- Personalausweis / Pass
- Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern)
- Kontoauszüge (der letzten 3 Monate)
- Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
- Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
- Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief
- Versicherungspolicen
- aktuelle Einstufung beim Energielieferanten z.B. NEW AG oder andere Energieanbieter
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestattungsvorsorgeverträge
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.
Allgemeine Informationen
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten
- befristet nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht mit einer leistungsberechtigten Person nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenleben
- die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben bzw. nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können
- nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind und
- sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ob und in welcher Höhe Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, hängt ab von
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder - Einstandsgemeinschaft
- der Höhe der Kosten der Unterkunft
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
- der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.
Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe besteht nicht für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II im Rahmen Arbeitslosengeld II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können oder die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter (z.B. Erreichen der Regelaltersgrenze) oder bei Erwerbsminderung (weniger als 3 Std. täglich Erwerbsfähigkeit) haben.
Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II.
Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
Das Jobcenter Mönchengladbach ist telefonisch unter 02161 94880 oder im Internet unter https://www.jobcenter-mg.de/ erreichbar.
Weiterführende Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
www.bmas.de
„Grundsätze der Sozialhilfe“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsaetze-der-Sozialhilfe/grundsaetze-der-sozialhilfe.html
„Leistungen der Sozialhilfe“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe.html
„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter-und-bei-Erwerbsminderung/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Stellen Sie Ihren Antrag schnellstmöglich, wenn Sie Hilfe brauchen. In der Regel wird die Hilfe zum Lebensunterhalt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag gestellt haben, ausgezahlt. Nur in wenigen Ausnahmen können Sie Geld für vergangene Zeiträume erhalten.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Antragsprüfung bis zur Leistungsablehnung oder - bewilligung ist davon abhängig inwieweit die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt werden und die notwendigen Angaben des Antragstellers umfassend erfolgen.
Die Bearbeitungszeit ist somit insbesondere davon abhängig, ob und inwieweit die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nach den Bestimmungen der §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) nachkommt. Als Folge fehlender Mitwirkung können die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Zuständige Abteilung
Sozialhilfe SGB XII, Eingliederungshilfe SGB IX, Angelegenheiten der Sozialversicherung (50.20)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
E-Mail: grundsicherung-oberstadt@moenchengladbach.de
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