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Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen - Meldung, Änderung, Fortsetzung

Stellen Sie Ihren Online-Antrag ganz bequem über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. (roter Button unten). Hierfür ist die Handwerkskammer Düsseldorf zuständig.

 

Bei Schwierigkeiten mit dem Wirtschafts-Service-Portal.NRW wenden Sie sich bitte an folgende Mailadresse: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehende eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie die Anzeige alle 12 Monate bei der zuständigen Behörde wiederholen, wenn Sie weiterhin eine Tätigkeitserbringung in Deutschland beabsichtigen.

 

Die Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks ist bei der Handwerkskammer Düsseldorf anzuzeigen. Die örtliche Zuständigkeit der Handwerkskammer richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.

Zuständige Abteilung

HWK Handwerkskammer Düsseldorf
Bismarckstraße 109
41061 Mönchengladbach
E-Mail: info@hwk-duesseldorf.de

Tel.: 02161 241-0
weitere Informationen...
Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen - Meldung, Änderung, Fortsetzung

Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehende eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie die Anzeige alle 12 Monate bei der zuständigen Behörde wiederholen, wenn Sie weiterhin eine Tätigkeitserbringung in Deutschland beabsichtigen.

 

Die Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks ist bei der Handwerkskammer Düsseldorf anzuzeigen. Die örtliche Zuständigkeit der Handwerkskammer richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.

zulassungspflichtiger Beruf, Gründen, Selbständigkeit, Betrieb, Gewerbe, grenzüberschreitende Dienstleistung, grenzüberschreitend, grenzüberschreitende Dienstleistung, zulassungspflichtige Dienstleistung, zulassungspflichtig, Bescheinigung, Gestattung, Anzeige, Erbringung, Fortsetzung, Änderung
https://service.wirtschaft.nrw/antrag/grenzueberschreitendeerbringungvondienstleistungen/
HWK Handwerkskammer Düsseldorf
Anschrift
Bismarckstraße 109
41061 Mönchengladbach
Telefon
02161 241-0