Lebensmittelunternehmer:
Alle Lebensmittelunternehmen, die ein Unternehmen oder Zweigstellen in Mönchengladbach betreiben sind nach Art. 6 VO (EG) 852/2004 und Art. 4 der VO (EG) 853/2004 verpflichtet dieses bei der örtlich zuständigen Behörde zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Art. 3 Ziffer 2 VO (EG) 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen, dazu gehören auch Primärerzeuger pflanzlicher Lebensmittel (z.B. Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide). Zu diesen Betrieben gehören demnach auch Gaststätten oder Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln oder Betriebe die eine reine Makler- oder Speditionstätigkeit ausüben.
Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer:
Alle Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer, die ein Unternehmen oder Zweigstellen in Mönchengladbach betreiben sind gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 2017/625 verpflichtet, dieses bei der örtlich zuständigen Behörde zu melden.
Registrierungspflichtig sind demnach alle Betriebe, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen (Verkauf, Vertrieb oder Lagerung).