Anzeige über die Herstellung, den Import von kosmetischen Mitteln (gemäß §3 D-KosmetikV) sowie die Meldung einer verantwortlichen Person (Artikel 4 VO (EU) 1223/2009)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Gemäß § 5 Kosmetik-Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EG) 1223/2009 hat die verantwortliche Person (Inverkehrbringer/ Importeur) vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Produktes Angaben wie den Namen, den Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird und weitere Angaben zu melden. Dazu gehört auch eine (Rahmen-)Rezeptur, um bei auftretenden Gesundheitsstörungen eine schnelle und wirksame medizinische Behandlung zu gewährleisten. Entsprechende Meldeverpflichtungen gelten auch für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
Die für das kosmetische Mittel verantwortliche Person (Hersteller/ Importeur) hat dafür Sorge zu tragen, das alle einschlägigen nationalen und EU-Rechtsvorschriften zu den Themen, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung usw. für das jeweilige kosmetische Mittel eingehalten werden.
Allgemeine Informationen
Weiterführende Informationen
Hier finden Sie umfassende Hilfestellung und Hintergrundinformationen für die Erfüllung der Mitteilungspflicht und die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln:
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Herr Schmidt E-Mail: veterinaeramt@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-2855