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Anzeige über die Herstellung, den Import von kosmetischen Mitteln (gemäß §3 D-KosmetikV) sowie die Meldung einer verantwortlichen Person (Artikel 4 VO (EU) 1223/2009)

Wer kosmetische Mittel verkaufen möchte, sollte dies nicht nur seinen potenziellen Kunden mitteilen. Personen die kosmetische Mittel innerhalb der EU herstellen, herstellen lassen oder aus Ländern außerhalb der EU importieren, besitzen eine besondere Verantwortung und haben eine Mitteilungs- und Berichtspflicht gegenüber Ihrer Kommune.

 

Mit diesem Online Formular (siehe roter Button unten: Zum Online-Dienst) können Sie:

  • die Herstellung von Kosmetik / kosmetischen Mitteln anzeigen
  • den Import von Kosmetik / kosmetischen Mitteln und Waren gemäß §3 D-KosmetikV melden
  • eine verantwortliche Person nach Artikel 4 VO (EU) melden.

 

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Gemäß § 5 Kosmetik-Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EG) 1223/2009 hat die verantwortliche Person (Inverkehrbringer/ Importeur) vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Produktes Angaben wie den Namen, den Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird und weitere Angaben zu melden. Dazu gehört auch eine (Rahmen-)Rezeptur, um bei auftretenden Gesundheitsstörungen eine schnelle und wirksame medizinische Behandlung zu gewährleisten. Entsprechende Meldeverpflichtungen gelten auch für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

Die für das kosmetische Mittel verantwortliche Person (Hersteller/ Importeur) hat dafür Sorge zu tragen, das alle einschlägigen nationalen und EU-Rechtsvorschriften zu den Themen, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung usw. für das jeweilige kosmetische Mittel eingehalten werden.

 

Allgemeine Informationen

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie umfassende Hilfestellung und Hintergrundinformationen für die Erfüllung der Mitteilungspflicht und die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln:

BVL - Kosmetik (bund.de)

 

Rechtliche Grundlagen

 Kontakt

Herr Schmidt
E-Mail: veterinaeramt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-2855

Anzeige über die Herstellung, den Import von kosmetischen Mitteln (gemäß §3 D-KosmetikV) sowie die Meldung einer verantwortlichen Person (Artikel 4 VO (EU) 1223/2009)

Gemäß § 5 Kosmetik-Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EG) 1223/2009 hat die verantwortliche Person (Inverkehrbringer/ Importeur) vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Produktes Angaben wie den Namen, den Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird und weitere Angaben zu melden. Dazu gehört auch eine (Rahmen-)Rezeptur, um bei auftretenden Gesundheitsstörungen eine schnelle und wirksame medizinische Behandlung zu gewährleisten. Entsprechende Meldeverpflichtungen gelten auch für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

Die für das kosmetische Mittel verantwortliche Person (Hersteller/ Importeur) hat dafür Sorge zu tragen, das alle einschlägigen nationalen und EU-Rechtsvorschriften zu den Themen, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung usw. für das jeweilige kosmetische Mittel eingehalten werden.

 

Hier finden Sie umfassende Hilfestellung und Hintergrundinformationen für die Erfüllung der Mitteilungspflicht und die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln:

BVL - Kosmetik (bund.de)

 

Meldepflicht Kosmetik, Kosmetische Mittel, Verantwortliche Person, Herstellung, Import, Schminke, Make-up, Hygiene, Hautpflege, EU (VO) 1223/2009
https://formulare-extern.de/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/63061db0959a64037b1c51ef