Vorläufige Parkerleichterung für Schwerbehinderte ohne Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und sonstige Berechtigte
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Voraussetzungen
Sie haben das Merkzeichen aG oder Bl beantragt, aber noch keine Antwort erhalten
Wurde beim Versorgungsamt der Stadt Mönchengladbach ein Antrag auf Erteilung des Merkzeichens aG oder Bl gestellt, über den noch nicht entschieden wurde, kann ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.
Dieser Parkausweis, der einmalig für die Dauer von maximal 6 Monaten ausgestellt wird, berechtigt auch zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Er gilt allerdings nur im Stadtgebiet der ausstellenden Genehmigungsbehörde, hier der Stadt Mönchengladbach.
Sie haben keinen Schwerbehindertenausweis, sind aber vorübergehend in der Mobilität eingeschränkt
Personen, die vor oder nach einer schweren Operation stehen oder die sich in oder nach medizinischen Behandlungen befinden, können ebenfalls eine Parkerleichterung erhalten. Maßgeblich ist nur die vorübergehende, weniger als 6 Monate dauernde außergewöhnliche Mobilitätseinschränkung, so dass die Feststellung eines Grades der Behinderung nach SGB IX nicht zulässig ist.
Dieser Parkausweis, der einmalig für die Dauer von maximal 6 Monaten ausgestellt wird, berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Er gilt allerdings nur im Stadtgebiet der ausstellenden Genehmigungsbehörde, hier der Stadt Mönchengladbach. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen unverändert sind.
Erforderliche Unterlagen
Sie haben das Merkzeichen aG oder Bl beim Versorgungsamt der Stadt Mönchengladbach beantragt, aber noch keine Antwort erhalten:
- eingangsmitteilung des Versorgungsamtes
- eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung (z.B. Orthopäde)
- Passbild
Sie haben keinen Schwerbehindertenausweis, sind aber vorübergehend in der Mobilität eingeschränkt:
- eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung (z.B. Orthopäde)
Der Vordruck, der von Ihrem Facharzt auszufüllen ist, kann unter Dokumente heruntergeladen werden.
Allgemeine Informationen
Weiterführende Informationen
- Der Inhaber des Parkausweises muss befördert werden. Es reicht nicht aus, dass Erledigungen für den Inhaber getätigt werden.
- Die Auslegung des Parkausweises im Fahrzeug muss mit dem Gültigkeitsdatum nach oben erfolgen.
- Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises im Fahrzeug reicht nicht aus.
- Die dazugehörige Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen.
Erlaubte Ausnahmen von den Parkvorschriften (gültig für beide o.g. Varianten):
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, darf bis zu drei Stunden geparkt werden,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken“, „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden,
- auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu 3 Stunden geparkt werden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Alle Erleichterungen gelten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Die Ausstellung der Parkausweise ist gebührenfrei.
Formulare, Dokumente
Zuständige Abteilung
Erlaubnisse nach der StVORheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de
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