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Führerschein Neuerteilung (nach vorangegangener Entziehung)

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Nach einer rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis darf eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf einer evtl. verhängten Sperre erteilt werden. Hierzu empfiehlt es sich, bereits 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen, da die notwendigen Ermittlungen, wie beispielsweise die Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, eine evtl. notwendige Beiziehung von Strafakten und eine evtl. notwendige medizinisch-psychologische Begutachtung einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist anzuordnen, wenn

  • Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen,
  • Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen,
  • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war,
  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
  • Betäubungsmittel konsumiert wurden.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die notwendigen theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Die weiteren notwendigen Unterlagen ergeben sich je nach Einzelfall.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Die Gebühren sind individuell verschieden und im Einzelfall zu erfragen.

Für sämtliche anfallenden Gebühren steht ein Kassenautomat zur Verfügung. An diesem kann sowohl mit Bargeld, als auch mit EC-Karte gezahlt werden.  

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Zuständige Abteilung

Fahrerlaubnisbereich
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: massnahmen-fahrerlaubnis@moenchengladbach.de

weitere Informationen...

 Kontakt

Frau Gröschl
Sachbearbeitung im Buchstabenbereich I-Q
Tel.: 02161 25-6183
Fax: 02161 25-6179

Frau Handeck
Sachbearbeitung im Buchstabenbereich A-H
Tel.: 02161 25-6182
Fax: 02161 25-6179

Frau Nievelstein-Tolls
Sachbearbeitung im Buchstabenbereich R-Z
Tel.: 02161 25-6181
Fax: 02161 25-6179

Führerschein Neuerteilung (nach vorangegangener Entziehung)

Nach einer rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis darf eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf einer evtl. verhängten Sperre erteilt werden. Hierzu empfiehlt es sich, bereits 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen, da die notwendigen Ermittlungen, wie beispielsweise die Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, eine evtl. notwendige Beiziehung von Strafakten und eine evtl. notwendige medizinisch-psychologische Begutachtung einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist anzuordnen, wenn

  • Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen,
  • Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen,
  • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war,
  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
  • Betäubungsmittel konsumiert wurden.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die notwendigen theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Die weiteren notwendigen Unterlagen ergeben sich je nach Einzelfall.

Die Gebühren sind individuell verschieden und im Einzelfall zu erfragen.

Für sämtliche anfallenden Gebühren steht ein Kassenautomat zur Verfügung. An diesem kann sowohl mit Bargeld, als auch mit EC-Karte gezahlt werden.  

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https://www.moenchengladbach.de/de/serviceportal/terminbuchungen
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Anschrift
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach