Hundesteuer - Hundeabmeldung
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.
Anzeigepflicht
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.
Erforderliche Unterlagen
Für das Online-Formular benötigen Sie Ihre gültigen Personalausweis. Dieser wird im Formular hochgeladen.
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Abteilung
Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
E-Mail: steuern@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-52209
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Kontakt
Mitarbeiter*innen der Aufwandsteuern Tel.: 02161 25-52239