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Versammlungen anmelden (Polizei NRW)

Eine lebendige Demokratie kann nur unter der Voraussetzung bestehen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger über die Ausrichtung und Ausgestaltung des Gemeinwesens verständigen können. Versammlungs- und Meinungsfreiheit bedingen den demokratischen Staat, und dem demokratischen Rechtsstaat obliegt gleichzeitig die Aufgabe, die Voraussetzungen, auf denen er gründet, zu schützen.

 

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Kreispolizeibehörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Demokratie kann nur funktionieren, wenn alle Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an der Willensbildung des Volkes teilhaben. Daraus folgt aber auch die Gleichberechtigung der Meinungen. Meinungen können weder richtig noch falsch sein. Folglich kann es auch keine guten oder schlechten Versammlungen geben.

Der Staat ist mit Blick auf den Inhalt einer Versammlung nicht nur zur Neutralität verpflichtet, sondern grundsätzlich sogar in der Pflicht, Versammlungen jeden Inhalts gegen Störungen von außen zu schützen (vgl. § 3 Abs. 1 VersG NRW). Denn zu den Errungenschaften des modernen Rechtsstaates gehört insbesondere auch der Schutz von Minderheiten und somit auch der Schutz von Mindermeinungen.

Die Grenze des staatlichen Neutralitätsgebotes verläuft grundsätzlich dort, wo Versammlungsinhalte die Menschenwürde verletzen oder die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.

Sollten Sie eine Versammlung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf veranstalten wollen, müssen Sie diese unverzüglich – notfalls telefonisch – gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde anzeigen. Bei dieser können Sie sich auch zu einer in Planung befindlichen Versammlung beraten lassen. Nur Versammlungen aus spontanem Anlass (Spontanversammlungen) bedürfen keiner vorherigen Anzeige (siehe § 10 VersG NRW).

Alternativ können sie die Anzeige auch schriftlich oder im Wege der Vorsprache bei der zuständigen Kreispolizeibehörde vornehmen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Wer eine Versammlung veranstalten möchte, darf grundsätzlich auch bestimmen, wo diese stattfinden soll. Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der vorherigen Anzeige (§ 10 Abs. 1 S. 1 VersG NRW) gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde (§32 VersG NRW). Dadurch soll die Polizei in die Lage versetzt werden, erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können, um die Versammlung vor Störungen von außen zu schützen und um mögliche Störungen durch die Versammlung für die sonstige Nutzung des öffentlichen Raumes abzuwenden (§ 3 Abs. 1 VersG NRW).

Verwandte Dienstleistungen

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Zuständige Abteilung

Kreispolizeibehörde Mönchengladbach
Krefelder Straße 555
41066 Mönchengladbach
E-Mail: poststelle.moenchengladbach@polizei.nrw.de

Tel.: 02161 29-0
Fax: 02161 29-20149
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Versammlungen anmelden (Polizei NRW)

Demokratie kann nur funktionieren, wenn alle Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an der Willensbildung des Volkes teilhaben. Daraus folgt aber auch die Gleichberechtigung der Meinungen. Meinungen können weder richtig noch falsch sein. Folglich kann es auch keine guten oder schlechten Versammlungen geben.

Der Staat ist mit Blick auf den Inhalt einer Versammlung nicht nur zur Neutralität verpflichtet, sondern grundsätzlich sogar in der Pflicht, Versammlungen jeden Inhalts gegen Störungen von außen zu schützen (vgl. § 3 Abs. 1 VersG NRW). Denn zu den Errungenschaften des modernen Rechtsstaates gehört insbesondere auch der Schutz von Minderheiten und somit auch der Schutz von Mindermeinungen.

Die Grenze des staatlichen Neutralitätsgebotes verläuft grundsätzlich dort, wo Versammlungsinhalte die Menschenwürde verletzen oder die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.

Sollten Sie eine Versammlung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf veranstalten wollen, müssen Sie diese unverzüglich – notfalls telefonisch – gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde anzeigen. Bei dieser können Sie sich auch zu einer in Planung befindlichen Versammlung beraten lassen. Nur Versammlungen aus spontanem Anlass (Spontanversammlungen) bedürfen keiner vorherigen Anzeige (siehe § 10 VersG NRW).

Alternativ können sie die Anzeige auch schriftlich oder im Wege der Vorsprache bei der zuständigen Kreispolizeibehörde vornehmen.

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https://formulare.polizei.nrw/ams/versammlung/wizardng/FFE7CD?v=1673437294798
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Anschrift
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