Waffenrechtliche Erlaubnis - kleiner Waffenschein
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Wer eine PTB-Waffe ohne den kleinen Waffenschein führt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, muss der Antragsteller volljährig sein, zuverlässig und persönlich geeignet. Diese Punkte werden von der Behörde überprüft.
Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines kleinen Waffenscheins. Ein Sachkundenachweis oder ein Bedürfnis sind nicht erfor-derlich. Auch wird keine Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.
Der Erwerb und der Besitz von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (erkennbar am PTB-Zeichen) ist weiterhin ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. Die Händler sind nunmehr aufgefordert, Käufer solcher Waffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffen-scheins hinzuweisen.
Der kleine Waffenschein berechtigt nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Füh-ren der PTB-Waffe. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- Der Kleine Waffenschein wird unter der Auflage nach § 9 Abs. 2 WaffG erteilt
- Kleiner Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG)
Rechtsbehelf
- Kleiner Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG)
Zuständige Abteilung
Kreispolizeibehörde MönchengladbachKrefelder Straße 555
41066 Mönchengladbach
E-Mail: poststelle.moenchengladbach@polizei.nrw.de
Tel.: 02161 29-0 Fax: 02161 29-20149
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