Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Der Fachbereich Bürgerservice als Meldebehörde darf gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen.
- § 58c Absatz 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. - § 42 Abs. 2 BMG
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden. - § 50 Abs. 1 BMG
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. - § 50 Abs. 2 BMG
Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - § 50 Abs. 3 BMG
Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Mönchengladbach, bei einer Anmeldung innerhalb von Mönchengladbach oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie unter Downloads. Diesen Vordruck senden Sie bitte an die Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Bürgerservice, Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen, Goebenstraße 4 - 8, 41061 Mönchengladbach.
Die aktuelle Veröffentlichung hierzu erhalten Sie hier.
Der Fachbereich Bürgerservice als Meldebehörde darf gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen.
- § 58c Absatz 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. - § 42 Abs. 2 BMG
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden. - § 50 Abs. 1 BMG
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. - § 50 Abs. 2 BMG
Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - § 50 Abs. 3 BMG
Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Mönchengladbach, bei einer Anmeldung innerhalb von Mönchengladbach oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie unter Downloads. Diesen Vordruck senden Sie bitte an die Stadt Mönchengladbach, Fachbereich Bürgerservice, Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen, Goebenstraße 4 - 8, 41061 Mönchengladbach.
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Fristen, Dauer und Gebühren
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Kurzfristig nach Antragseingang
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
§ 58c Soldatengesetz i.V.m. § 36 Bundesmeldegesetz (BMG)
§§ 42 Abs. 2, 50 Abs. 1 - 3 BMG
Zuständige Abteilungen
Meldestelle Vitus-Center
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
Tel.:
02161 25-54321
Fax:
02161 25-53195
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Meldestelle Rheydt
Stresemannstraße 64
41236 Mönchengladbach
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02161 25-54321
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02161 25-51395
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Meldestelle Rheindahlen
Plektrudisstraße 25 - 27
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02161 25-53195
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Meldestelle Hardt
Vorster Straße 443
41169 Mönchengladbach
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Meldestelle Neuwerk
Liebfrauenstraße 52
41066 Mönchengladbach
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02161 25-7999