Dienstleistungsübersicht

SchokoTicket - Übernahme von Schülerfahrkosten

Übernahme von Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger (Stadt Mönchengladbach) gem. SchfkVO ausschließlich für die städtischen Schulen (keine Schulen anderer Träger)

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und statten es angemessen aus.

Das Leitbild der Schülerbeförderung bilden die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, durch deren Besuch die staatliche Schulpflicht erfüllt werden kann und typischerweise auf die Sicherstellung einer schulischen Grundversorgung ausgerichtet sind. Es soll möglichst alle jungen Menschen – ungeachtet ihrer individuellen Begabungen und Leistungen – ein Mindestmaß an Bildung und Ausbildung vermittelt werden. Deshalb übernimmt der Staat die Schülerbeförderungskosten in bestimmten Fällen zu diesen Einrichtungen, damit sichergestellt ist, dass jedes schulpflichtige Kind seiner Schulpflicht nachkommen und das Angebot der schulischen Grundversorgung für sich nutzen kann.

Die Erfüllung der Schulpflicht ist dabei traditionell als „Bringschuld“ zu begreifen. Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Der Gesetzgeber ist gleichwohl berechtigt, die Eltern auch von dieser Aufgabe und den damit verbundenen Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand freizustellen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschehen soll, bedarf jedoch einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Übernahmeregelung. Dies gebietet nicht nur das oben dargelegte Verteilungsprinzip, sondern insbesondere auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften.

Dem Schulträger obliegt aber keine Pflicht zur Beförderung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten
  • Bestellschein für ein SchokoTicket über den Schulträger
  • SchokoTicket Bestellschein für ein Abonnement

Folgende Unterlagen werden jeweils neben einem Antragsformular benötigt:

  • Ggfs. Belege, die begründen, warum gesundheitliche Gründe oder geistige Behinderungen oder körperliche Behinderungen eine Nutzung eines Verkehrsmittels notwendig machen. Beispielsweise ärztliche Atteste, Schwerbehindertenausweis oder ähnliche Belege.
  • Angabe von Gründen für die Einstufung als besonders gefährlicher Schulweg

Allgemeine Informationen

Bei dem Sach- und Regelungsbereich des Schülerfahrkostenrechts NRW handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes NRW, die nur unter bestimmten Voraussetzungen eintritt.

Nach Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet der Schulträger über Art und Umfang und über die Art der wirtschaftlichsten Beförderung.

Es kann sich um einen Schülerspezialverkehr, Übernahme von Kosten bei Beförderung von Privatfahrzeugen, Wegstreckenentschädigung oder Übernahme von Kosten bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln handeln.

Nach Antrag der Eltern gibt es folgende Kategorien:

a) der Antrag wird bewilligt (ggfs. Information an NEW)

b) der Antrag wird nach Anhörung abgelehnt / bewilligt

c) es handelt sich um ein Selbstzahlerticket (Antrag an NEW)

Formulare, Dokumente

Zuständige Abteilungen

Fachbereich Schule und Sport (FB 40.60)
Voltastraße 2
41061 Mönchengladbach
E-Mail: nrwkannschwimmen@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-53799
weitere Informationen...

Fachbereich Schule und Sport (FB 40)
Voltastraße 2
41061 Mönchengladbach
E-Mail: schule-und-sport@moenchengladbach.de
Fax: 02161 25-53799
weitere Informationen...

SchokoTicket - Übernahme von Schülerfahrkosten

Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und statten es angemessen aus.

Das Leitbild der Schülerbeförderung bilden die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, durch deren Besuch die staatliche Schulpflicht erfüllt werden kann und typischerweise auf die Sicherstellung einer schulischen Grundversorgung ausgerichtet sind. Es soll möglichst alle jungen Menschen – ungeachtet ihrer individuellen Begabungen und Leistungen – ein Mindestmaß an Bildung und Ausbildung vermittelt werden. Deshalb übernimmt der Staat die Schülerbeförderungskosten in bestimmten Fällen zu diesen Einrichtungen, damit sichergestellt ist, dass jedes schulpflichtige Kind seiner Schulpflicht nachkommen und das Angebot der schulischen Grundversorgung für sich nutzen kann.

Die Erfüllung der Schulpflicht ist dabei traditionell als „Bringschuld“ zu begreifen. Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Der Gesetzgeber ist gleichwohl berechtigt, die Eltern auch von dieser Aufgabe und den damit verbundenen Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand freizustellen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschehen soll, bedarf jedoch einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Übernahmeregelung. Dies gebietet nicht nur das oben dargelegte Verteilungsprinzip, sondern insbesondere auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften.

Dem Schulträger obliegt aber keine Pflicht zur Beförderung.

  • Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten
  • Bestellschein für ein SchokoTicket über den Schulträger
  • SchokoTicket Bestellschein für ein Abonnement

Folgende Unterlagen werden jeweils neben einem Antragsformular benötigt:

  • Ggfs. Belege, die begründen, warum gesundheitliche Gründe oder geistige Behinderungen oder körperliche Behinderungen eine Nutzung eines Verkehrsmittels notwendig machen. Beispielsweise ärztliche Atteste, Schwerbehindertenausweis oder ähnliche Belege.
  • Angabe von Gründen für die Einstufung als besonders gefährlicher Schulweg
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Fachbereich Schule und Sport (FB 40.60)
Anschrift
Voltastraße 2
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Fax
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