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Antrag auf Erteilung einer Bohrgenehmigung / Anzeige eines Erdaufschlusses zur Errichtung eines Gartenbrunnens

Hier können Sie - als private Person oder als Bevollmächtigte/r  - online einen Erlaubnisantrag stellen für die Förderung von Grundwasser für

  • Beregnungszwecke
  • die temporäre Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen
  • sonstige Zwecke

Oder die Bohrung eines Gartenbrunnens anzeigen, beziehungsweise eine Bohrgenehmigung dafür beantragen.

Das Thema im Überblick

Allgemeine Informationen

Grundwasserentnahme
Wenn Sie mit einem Brunnen Grundwasser fördern möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Erlaubnisfrei:
Erlaubnisfrei sind ausschließlich Grundwasserentnahmen für den Haushalt (hierunter fällt auch die Gartenbewässerung, Toilettenspülung, Trinkwasserversorgung etc.), für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (gilt nicht für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen), für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Erlaubnispflichtig:
Für alle anderen Brunnen (z.B. Brunnen, die von mehreren Parteien genutzt werden -bei Mehrfami­lienhäusern, mit Grundstücksnachbarn-, gewerbliche Brunnen, landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen…) ist für die Grundwasserförderung immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Bohrung eines Brunnens
Anzeigepflicht:
Auch wenn z.B. der Gartenbrunnen erlaubnisfrei ist, so ist die Bohrung gemäß § 49 WHG anzeige­pflichtig und daher bei der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Hierfür wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
Genehmigungspflicht nach Wasserschutzgebietsverordnung:
Soweit sich das Grundstück, auf welchem der Brunnen errichtet werden soll, in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet befindet, ist für die Brunnenbohrung eine Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu beantragen. Für die Genehmigung wird eine Mindestgebühr von 100,00 € erhoben. Informationen, ob Ihr Grundstück in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liegt, erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde, Frau Kühbach-Moltzan Tel. 02161/25-8234, e-mail: Birgit.Kuehbach@moenchengladbach.de.
Trinkwasserbrunnen:
Bohrungen für Brunnen zu Trinkwasserzwecken sind anzeige- bzw. bei Lage in einem Wasserschutzgebiet genehmigungspflichtig. Brunnen aus denen Trinkwasser gefördert wird, unterliegen zudem grundsätzlich der Überwachung durch den Fachbereich Gesundheit. Vor Inbetriebnahme eines Trinkwasserbrunnens ist dieser dort anzuzeigen.

Brunnenbau
Zum Schutz des Grundwassers ist bei der Errichtung eines Brunnens folgendes zu beachten:
  • Das beauftragte Brunnenbohrunternehmen muss als Fachfirma nach DVGW W 120 zertifiziert sein oder eine vergleichbare Qualifikation (Erfüllung der Voraussetzungen des Betriebsleiters für die Eintragung in die Handwerksrolle) nachweisen.

  • Die Brunnenanlage ist gemäß den geltenden DIN-Vorschriften und des anerkannten Standes der Technik zu errichten und zu betreiben.

  • Die Bohrung ist auf das erste Grundwasserstockwerk zu beschränken. Grundwasserstockwerks­trennende Schichten (z.B. Flöze, Tone) dürfen nicht durchteuft werden.

  • Der entstehende Bohrlochringraum ist zu verfüllen. Sofern gering wasserdurchlässige Schichten (z.B. schluffige Sande) erbohrt werden, ist im Bereich dieser Schichten eine Tonsperre einzubringen um die Funktion der grundwasserschützenden Deckschichten zu erhalten. Zur Oberfläche hin ist auf jeden Fall eine Tonabdichtung einzubringen.

  • Im unmittelbaren Bereich des Förderbrunnens dürfen wassergefährdende Stoffe (z.B. Pflanzen­schutzmittel, Düngemittel, Farben, Lacke, Öle...) nicht gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder sonst wie verwendet werden. Jede Verunreinigung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe ist auszuschließen.

  • Zwischen der Eigenförderungsanlage und dem öffentlichen Trinkwassernetz darf keine Verbin­dung bestehen. Das entnommene Wasser sollte nicht für den menschlichen Genuss oder auch nicht  B. zum Befüllen von Kinderplanschbecken, Swimmingpools verwendet werden.

  • Alle Anlagen, die eine Verbindung mit dem Grundwasser oder seine Benutzung ermöglichen, sind unter Verschluss zu halten. Der Brunnen ist gegen das Eindringen von Oberflächenwasser oder sonstigen Stoffen durch einen ggf. befahrbaren Deckel mit übergreifendem Rand und Gummidichtung oder einer gleichwertigen Sicherung zu versehen.

  • Vor der Errichtung eines Brunnens, muss sichergestellt sein, dass das Grundstück auf welchem die Grundwasserförderung durchgeführt wird, frei von Altablagerungen oder sonstigen Belas­tungen ist, damit ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen werden kann.

  • Sollte das entnommene Wasser für andere Zwecke als zur Gartenbewässerung verwendet wer­den und der Kanalisation zugeführt werden z.B. für die Toilettenspülung oder Waschmaschine, ist dies vorab beim Fachbereich Gesundheit und dem Abwasserversorger der NEW AG anzuzeigen.

  • Bei Baugrundeingriffen (Bohrungen) muss eine Luftbildauswertung bezüglich Kampfmittelauswertung vorgenommen werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach, Hauptstr. 162-168, 41236 Mönchengladbach, e-mail: kampfmittel@mönchengladbach.de

  • Die Bohrung(en) ist/sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Geologischen Dienst NRW, Postfach 10 07 63, De-Greiff-Str. 195, D-47803 Krefeld, +49 2151 897-0 / email: poststelle@gd.nrw.de anzuzeigen.

  • Die Genehmigung in Wasserschutzgebieten erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

Der Brunnenbetreiber haftet gemäß § 89 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- für Schäden durch Eindringen, Einleitung oder Einwirkung von Stoffen, welche das Gewässer physikalisch, chemisch oder biologisch verändern.

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG)
  • Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO)

Zuständige Abteilung

Wasser, Abwasser, Braunkohle, Umweltplanung
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
E-Mail: umwelt@moenchengladbach.de

Tel.: 02161 25-8210
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 Kontakt

Herr Backes
E-Mail: johannes.backes@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-8231

Antrag auf Erteilung einer Bohrgenehmigung / Anzeige eines Erdaufschlusses zur Errichtung eines Gartenbrunnens
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Anschrift
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
Telefon
02161 25-8210