Dienstleistungsübersicht

Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz berechtigt Privatpersonen

  • zum Erwerb,
  • zum Verbringen innerhalb der Bundesrepublik,
  • zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung

der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe.

Die Erlaubnis wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Ordnungsbehörde erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

 

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit:
     Zur Überprüfung fordert die Ordnungsbehörde eine Führungszeugnis und einen Gewerbezentralregisterauszug an.
  • Sachkunde: 
    Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz- und Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von anerkannten privaten Trägern angeboten werden. An den Lehrgang schließt sich eine Prüfung vor der zuständigen Behörde an. Bei Lehrgangsbeginn ist eine sog. "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vorzulegen, die von der Stadt Mönchengladbach ausgestellt wird und ca. 6 Wochen vorher beantragt werden sollte.
  • Bedürfnis
  • Geeignete Lagerstätte
  • körperliche Eignung

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern Nationalpass)
  • Lehrgangsbescheinigung
  • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader)

Fristen, Dauer und Gebühren

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert 8-12 Wochen

Kosten

  • Erstausstellung: 125,00 EUR
  • Verlängerung: 100,00 EUR
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 50,00 EUR

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Sprengstoffgesetz

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Zuständige Abteilung

allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-6299
weitere Informationen...

 Kontakt

Herr Hackenberg (A-G nach Straßennamen)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6251
Fax: 02161 25-6263

Frau Kinsele (H-J nach Straßennamen)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6281
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Herr Frey (N-Z nach Straßennamen)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6253
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Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz berechtigt Privatpersonen

  • zum Erwerb,
  • zum Verbringen innerhalb der Bundesrepublik,
  • zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung

der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe.

Die Erlaubnis wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Ordnungsbehörde erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

 

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern Nationalpass)
  • Lehrgangsbescheinigung
  • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader)
  • Erstausstellung: 125,00 EUR
  • Verlängerung: 100,00 EUR
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 50,00 EUR
https://formulare-extern.de/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/526f79920cf26ff2c963ebfd
allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Anschrift
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