Dienstleistungsübersicht

Ausnahmegenehmigungen für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

 

Befreiungen von der Leinenpflicht umfassen nicht Straßen und Anlagen der Stadt Mönchengladbach. Eine solche Befreiung bezieht sich nur auf diejenigen Bereiche, an denen generell für Tiere keine Leinenpflicht besteht. Hierzu zählen zum Beispiel Hundeauslaufflächen.

Befreiungen von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind personenbezogen. Dementsprechend muss jede Person, die den Hund ohne Maulkorb und unangeleint führen will, an der Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter teilnehmen oder eine eigene Verhaltensprüfung mit dem Hund ablegen.

Junghunde

Bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats kann für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen eine befristete Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht auf Antrag erteilt werden. Hierzu ist die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachzuweisen.

Für die erstmalige Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung sind mindestens vier Teilnahmen an der Junghundeausbildung nachzuweisen.

Nach Erteilung einer solchen Ausnahme sind alle drei Monate Bescheinigungen über die fortgeführte Teilnahme an der Junghundeausbildung vorzulegen.

Gefährliche Hunde

Die Maulkorb- und Leinenpflicht kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt aufgehoben werden. Die Verhaltensprüfung kann entweder durch Amtstierärzte des Fachbereichs Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Stadt Mönchengladbach oder durch Amtstierärzte anderer Städte oder Kreise abgenommen werden.

Hunde bestimmter Rassen

Die Maulkorb- und Leinenpflicht kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt oder einen anerkannten Sachverständigen NRW aufgehoben werden.

Eine Liste der Sachverständigen nach dem Landeshundgesetz kann auf der Seite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW eingesehen werden.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis über die bestandene Verhaltensprüfung

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Bearbeitungsgebühr 25,00 EUR

Zuständige Abteilung

allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-6299
weitere Informationen...

 Kontakt

Frau Balven
Sachbearbeitung
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6264
Fax: 02161 25-6263

Frau Steffes
Tel.: 02161 25-6248
Fax: 02161 25-6263

Frau Krömer
Sachbearbeitung
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-6243
Fax: 02161 25-6263

Ausnahmegenehmigungen für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

 

Befreiungen von der Leinenpflicht umfassen nicht Straßen und Anlagen der Stadt Mönchengladbach. Eine solche Befreiung bezieht sich nur auf diejenigen Bereiche, an denen generell für Tiere keine Leinenpflicht besteht. Hierzu zählen zum Beispiel Hundeauslaufflächen.

Befreiungen von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind personenbezogen. Dementsprechend muss jede Person, die den Hund ohne Maulkorb und unangeleint führen will, an der Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter teilnehmen oder eine eigene Verhaltensprüfung mit dem Hund ablegen.

Junghunde

Bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats kann für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen eine befristete Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht auf Antrag erteilt werden. Hierzu ist die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachzuweisen.

Für die erstmalige Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung sind mindestens vier Teilnahmen an der Junghundeausbildung nachzuweisen.

Nach Erteilung einer solchen Ausnahme sind alle drei Monate Bescheinigungen über die fortgeführte Teilnahme an der Junghundeausbildung vorzulegen.

Gefährliche Hunde

Die Maulkorb- und Leinenpflicht kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt aufgehoben werden. Die Verhaltensprüfung kann entweder durch Amtstierärzte des Fachbereichs Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Stadt Mönchengladbach oder durch Amtstierärzte anderer Städte oder Kreise abgenommen werden.

Hunde bestimmter Rassen

Die Maulkorb- und Leinenpflicht kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt oder einen anerkannten Sachverständigen NRW aufgehoben werden.

Eine Liste der Sachverständigen nach dem Landeshundgesetz kann auf der Seite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW eingesehen werden.

Nachweis über die bestandene Verhaltensprüfung

Bearbeitungsgebühr 25,00 EUR

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allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Anschrift
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
Fax
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