Dienstleistungsübersicht

Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit (Ausnahmen)

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit

Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Zusätzlich verbietet die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) in der Zeit vom 01.07. – 31.08. jeden Jahres an allen Samstagen das Befahren bestimmter Autobahnteilstücke.

Formulare & Broschüren:

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Ferienreiseverordnung

 

Erforderliche Unterlagen

  • förmlicher Antrag (s.u. Formulare)
  • Bescheinigung über Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsfahrten (z.B. durch Auftraggeber)

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Die Gebühren variieren je Sachverhalt zwischen 61,00 EUR bis 368,00 EUR.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung

Zuständige Abteilung

Erlaubnisse nach der StVO
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de

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Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit (Ausnahmen)

Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit

Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Zusätzlich verbietet die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) in der Zeit vom 01.07. – 31.08. jeden Jahres an allen Samstagen das Befahren bestimmter Autobahnteilstücke.

Formulare & Broschüren:

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Ferienreiseverordnung

 

  • förmlicher Antrag (s.u. Formulare)
  • Bescheinigung über Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsfahrten (z.B. durch Auftraggeber)

Die Gebühren variieren je Sachverhalt zwischen 61,00 EUR bis 368,00 EUR.

Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit (Ausnahmen), Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden. Zusätzlich verbietet die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) in der Zeit vom 01.07. – 31.08. jeden Jahres an allen Samstagen das Befahren bestimmter Autobahnteilstücke.
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Erlaubnisse nach der StVO
Anschrift
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach