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Änderung der Auflagen zum Wohnsitz gemäß § 12 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung oder Wohnsitzverpflichtung versehen werden. 

 

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Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung oder Wohnsitzverpflichtung versehen werden. Sollten hier Änderungen erwünscht sein, so muss schriftlich ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen hängen vom Einzelfall ab.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Die Gebühr für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag beträgt 50,00 Euro. Keine Gebühren werden erhoben, sofern eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betroffen ist.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

§ 12 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

Änderung der Auflagen zum Wohnsitz gemäß § 12 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung oder Wohnsitzverpflichtung versehen werden. Sollten hier Änderungen erwünscht sein, so muss schriftlich ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden.

Die erforderlichen Unterlagen hängen vom Einzelfall ab.

Die Gebühr für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag beträgt 50,00 Euro. Keine Gebühren werden erhoben, sofern eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betroffen ist.

Wohnsitzauflage, Änderung der Auflagen zum Wohnsitz gemäß § 12 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
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