Dienstleistungsübersicht

Gewerbesteuer

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Allgemeine Informationen

Die Gewerbesteuer ist eine auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes bezogene kommunale Steuer und die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Der Bund und die Länder werden durch eine Gewerbesteuerumlage ebenfalls an der Gewerbesteuer beteiligt.

Die Verwaltungshoheit ist zwischen Finanzämtern und Kommunen geteilt.

Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben. Zuvor werden jedoch die Besteuerungsgrundlagen von den Finanzämtern für jeden Erhebungszeitraum gesondert ermittelt und in Steuermessbescheiden für die Kommunen bindend festgesetzt.

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe ausgeübt wird.

Hebeberechtigte Kommune ist die Kommune, in der der Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte unterhält.

In den Fällen, wenn ein Gewerbebetrieb im Besteuerungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Kommunen unterhält, wird die Gewerbesteuer zwischen den beteiligten Kommunen zerlegt, d.h. grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitslöhne aufgeteilt. Die Zerlegung ist für die Kommunen ebenfalls bindend.

Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen können vor diesem Hintergrund erfolgver-sprechend auch nur gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamts entbindet allerdings nicht von der Zahlungsverpflichtung bei der Stadt. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt mit dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Es ist ratsam, dem Sachgebiet Gewerbesteuer der Stadt Mönchengladbach eine Durchschrift dieses Antrages zur Information zuzusenden.

Die Basis für die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn ist um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren. Daraus errechnet sich der Gewerbeertrag. Von diesem wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, nicht aber bei Kapitalgesellschaften, ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR abgezogen. Unter Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf den verbleibenden Gewerbeertrag ergibt sich der Gewerbesteuermessbetrag.

Der Gewerbesteuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil werden vom Finanzamt an die hebeberechtigte Kommune übermittelt. Auf den (ggf. anteiligen) Messbetrag wird der Gewerbesteuerhebesatz der Kommune angewandt und somit die Gewerbesteuer errechnet.

Die Gewerbesteuer wird von der Stadt Mönchengladbach mit Bescheid festgesetzt.

Soweit die Gewerbesteuer erst nach Ablauf der grundsätzlich 15-monatigen Karenzzeit veranlagt wird, fallen ggf. noch Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung an.

Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages der letzten Veranlagung zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zu entrichten.

Sofern Sie direkt beim Sachgebiet Gewerbesteuer der Stadt Mönchengladbach eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, ist dieser Antrag durch entsprechende Belege, wie z.B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung, Gewerbesteuerberechnung oder Kopie der Steuererklärung zu vervollständigen.

Falls sie einen Anpassungsantrag beim Finanzamt stellen, wird empfohlen, das Sachgebiet Gewerbesteuer der Stadt Mönchengladbach mittels Vorlage einer Kopie des Antrages nebst evtl. Anlagen zu informieren.

Allgemeine Informationen

Weiterführende Informationen

Kontaktdaten

Finanzamt Mönchengladbach
Am Hockeypark 2
41179 Mönchengladbach
Telefon: (02161) 189 - 0
Link zu Finanzamt Mönchengladbach

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Aktueller Hebesatz (gültig seit 01.01.2016):

Gewerbesteuer = 490 Prozent 

 

Formulare, Dokumente

Allgemeine Formulare

Änderungsmitteilung (bei Änderung des Namens und / oder der Adresse)

Lastschriftverfahren (SEPA-Mandat)

Vollmacht

Informationsschreiben zum Datenschutz

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

- Gewerbesteuergesetz

- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

- Abgabenordnung

- Haushalts-/Hebesatzsatzung der Stadt Mönchengladbach

jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung

Zuständige Abteilung

Gewerbesteuer
Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)
41061 Mönchengladbach
E-Mail: steuern@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-52209
weitere Informationen...
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Die Gewerbesteuer ist eine auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes bezogene kommunale Steuer und die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Der Bund und die Länder werden durch eine Gewerbesteuerumlage ebenfalls an der Gewerbesteuer beteiligt.

Die Verwaltungshoheit ist zwischen Finanzämtern und Kommunen geteilt.

Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben. Zuvor werden jedoch die Besteuerungsgrundlagen von den Finanzämtern für jeden Erhebungszeitraum gesondert ermittelt und in Steuermessbescheiden für die Kommunen bindend festgesetzt.

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe ausgeübt wird.

Hebeberechtigte Kommune ist die Kommune, in der der Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte unterhält.

In den Fällen, wenn ein Gewerbebetrieb im Besteuerungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Kommunen unterhält, wird die Gewerbesteuer zwischen den beteiligten Kommunen zerlegt, d.h. grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitslöhne aufgeteilt. Die Zerlegung ist für die Kommunen ebenfalls bindend.

Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen können vor diesem Hintergrund erfolgver-sprechend auch nur gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamts entbindet allerdings nicht von der Zahlungsverpflichtung bei der Stadt. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt mit dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Es ist ratsam, dem Sachgebiet Gewerbesteuer der Stadt Mönchengladbach eine Durchschrift dieses Antrages zur Information zuzusenden.

Die Basis für die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn ist um verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren. Daraus errechnet sich der Gewerbeertrag. Von diesem wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, nicht aber bei Kapitalgesellschaften, ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR abgezogen. Unter Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf den verbleibenden Gewerbeertrag ergibt sich der Gewerbesteuermessbetrag.

Der Gewerbesteuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil werden vom Finanzamt an die hebeberechtigte Kommune übermittelt. Auf den (ggf. anteiligen) Messbetrag wird der Gewerbesteuerhebesatz der Kommune angewandt und somit die Gewerbesteuer errechnet.

Die Gewerbesteuer wird von der Stadt Mönchengladbach mit Bescheid festgesetzt.

Soweit die Gewerbesteuer erst nach Ablauf der grundsätzlich 15-monatigen Karenzzeit veranlagt wird, fallen ggf. noch Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung an.

Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages der letzten Veranlagung zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zu entrichten.

Sofern Sie direkt beim Sachgebiet Gewerbesteuer der Stadt Mönchengladbach eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, ist dieser Antrag durch entsprechende Belege, wie z.B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung, Gewerbesteuerberechnung oder Kopie der Steuererklärung zu vervollständigen.

Falls sie einen Anpassungsantrag beim Finanzamt stellen, wird empfohlen, das Sachgebiet Gewerbesteuer der Stadt Mönchengladbach mittels Vorlage einer Kopie des Antrages nebst evtl. Anlagen zu informieren.

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Am Hockeypark 2
41179 Mönchengladbach
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Aktueller Hebesatz (gültig seit 01.01.2016):

Gewerbesteuer = 490 Prozent 

 

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